Habilitation: November 2002 |
Franz-Josef
Arlinghaus ‘Io’,
‘noi’ und ‘noi insieme’ Transpersonale Konzepte in den Verträgen einer
italienischen Handelsgesellschaft des 14.
Jahrhunderts[1] Download
Io, noi und noi insieme: .rtf-Format / .pdf-Format (Zahlen in [rot] =
Seitennummerierung) Im Zuge des ökonomischen Aufschwungs
im Hoch- und Spätmittelalter, der wesentlich durch den Handel getragen wurde[2],
bildeten sich zugleich neue Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit
heraus. In Nord- und Mittelitalien, damals der ökonomisch führende Raum in
Europa[3],
entwickelten sich zwei Arten der Handelsgesellschaft, die mit den Begiffen commenda
und compagnia[4]
bezeichnet [132] werden. Während die commenda
als Seehandelsgesellschaft einen meist kurzzeitigen Zusammenschluß von
Kapitalgebern darstellte, arbeiteten in der auf den Landhandel ausgerichteten
compagnia die Gesellschafter mittel- bis langfristig sehr eng zusammen[5].
Diese letzte Form der Handelsunternehmung, zu der so bekannte Firmen wie die
Peruzzi[6],
die ‘Holding’ des Francesco Datini[7]
und das Bankhaus der Medici[8]
zu rechnen sind, ist Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Dabei soll es
hier nicht darum gehen, den wirtschaftlichen Aktivitäten dieses Firmentyps
nachzuspüren, und nur am Rande ist die Organisationsform solcher
Unternehmungen in den Blick zu nehmen. Zentrales Anliegen ist es vielmehr,
den Konzepten und Vorstellungen nachzugehen, die die Fernhändler über die
durch sie gegründeten compagnie entwickelten. Zu fragen ist, in
welchem Maße den finanziell und durch eigene Arbeit an einer solchen
Unternehmung Beteiligten bewußt war, daß durch ihren Zusammenschluß
‘etwas Drittes’, transpersonal über die Summe der einzelnen
Teilhaber Hinausreichendes entstand. Um diese Frage zu beantworten, soll
untersucht werden, welche konkreten Eigenschaften und Merkmale der Handelsunternehmung,
die ja heute als eigenständige Körperschaft auf dem Markt und im Gerichtssaal
agieren kann, zu Beginn ihrer Entwicklung von den Kaufleuten zugeschrieben
wurden und wo sie gar als selbständiges, von den Gesellschaftern abgelöstes,
juristisch-ökonomisches Subjekt in Erscheinung trat. Wollte
man die Veränderung, die die compagnia als Unternehmensform in dieser
Zeitspanne vollzog, in einem Satz charakterisieren, so müßte man auf den
Wandel von der noch weitgehend als Familienunternehmung, als gemeinsame Firma
von engen Verwandten konstituierte Wirtschaftsgemeinschaft mit unbeschränkter
Haftung des 13. Jahrhunderts bis hin zu einem wesentlich stärker
zweckorientierten, durch freie vertragliche Übereinkunft gebildeten
Zusammenschluß [133] von Kapitalgebern im 15.
Jahrhundert verweisen, die nur noch in der Höhe ihrer Einlagen hafteten[9].
Damit ist zugleich anzunehmen, daß auch das Bild, das die Kaufleute des Hoch-
und Spätmittelalters von den von ihnen gegründeten Handelsgesellschaften
hatten, alles andere als statisch war, – wenn ihre Vorstellungen auch
nicht notwendigerweise mit den ‘realen’ Veränderungen parallel
laufen mußten[10]. Über das Nachzeichnen
der ‘objektiven’ Veränderungen in den Strukturen der compagnia
kann man also nur sehr bedingt Aussagen über die Vorstellungen des Kaufmanns
jener Zeit über seine Gesellschaft ableiten. Wenig aufschlußreich für die
hier aufgeworfene Frage nach dem Verhältnis des Kaufmanns zu seiner compagnia
sind auch allgemeine Ansichten zum Handel und zur Handelsunternehmung, wie
sie aus den Quellen des 13. und 14. Jahrhunderts gewonnen werden können.
Natürlich wird die Fachdiskussion zur Rechtsstellung der Handelsgesellschaft,
wie sie unter den Juristen insbesondere des 14. Jahrhunderts geführt wurde,
nicht ohne Wirkung auf die Einstellung der Händler zu ihrer Gesellschaft
geblieben sein[11]; zugleich aber wird man
annehmen können, daß die Kaufleute aufgrund der Alltagserfahrung im Umgang
mit ihrer Unternehmung diese auf spezifische Weise rezipiert und darüber
hinaus abweichende, eigenständige Konzepte und Vorstellungen entwickelt
haben. Um diese Vorstellungen in möglichst unvermittelter Weise greifen zu
können, sollen deshalb jene Quellen untersucht werden, die von den Kaufleuten
selbst geschrieben wurden und zugleich in unmittelbarer Beziehung zur compagnia
standen. Dies sind vor allen anderen die Verträge und Konten, die die Händler
zur Gründung und Führung ihrer Gesellschaften anlegten und die somit in
direkter Weise ihre Konzepte widerspiegeln. In der gebotenen Kürze können den
sich wandelnden Auffassungen, die die Fernhändler des 13. und 14.
Jahrhunderts über ihre Handelsunternehmungen entwickelt haben, [134] allerdings kaum für den gesamten Zeitraum
untersucht werden. Statt dessen wird hier in einer Momentaufnahmen den
Vorstellungen und Konzepten nachgegangen, wie sie in den Rechnungsbüchern und
vertraglichen Vereinbarungen einer kleinen, 1367 von den Italienern Toro di
Berto und Francesco Datini gegründeten compagnia greifbar werden. Bevor
aber der mittelalterlichen Auffassung von ‘Handelsgesellschaft’
nachgespürt wird, sei zunächst einmal geklärt, wie man heute eine solche
Gesellschaft definiert[12].
Die in der Gegenwart zu findenden Begriffsbestimmungen zeichnen sich zunächst
einmal durch eine große Differenziertheit und Abstraktheit aus. So haben
Ökonomie und Jurisprudenz zwar völlig unterschiedliche Konzepte zur
‘Unternehmung’ entwickelt, beide aber zeichnen sich durch starken
Formalismus aus, und in beiden spielt das Zusammenwirken der in ihr
agierenden Individuen keine große Rolle[13].
Selbst eine weniger fachspezifische Definition, wie sie etwa einem
allgemeinen Lexikon zu entnehmen ist, betont die wirtschaftliche und
rechtliche Dimension; nur am Rande wird erwähnt, daß die ‘Unternehmung’
auch als ‘soziale Einheit’ begriffen werden kann[14]. Während
heute eine sehr abstrakte und formale Auffassung vorherrscht, in der die
soziale Komponente, also die Tatsache, daß hier Individuen eine Gruppe
konstituieren, gar keine oder nur eine geringe Rolle spielt, scheint dies bei
mittelalterlichen Unternehmensvorstellungen umgekehrt gewesen zu sein. Aus
der Anschauung der Zusammenarbeit verschiedener Familienmitglieder, zumeist
wohl Vater und Sohn, entwickelt oder doch zumindest aus Handwerksbetrieben
mit familienähnlicher Struktur abgeleitet[15],
stand das soziale Gefüge wesentlich [135]
stärker im Mittelpunkt als heute und bestimmte für lange Zeit auch die
Konzeption und Vorstellung von dem, was eine compagnia ausmachte. Und
in der Tat muß man sich die Zusammenschlüsse der Kaufleute des 13. und 14.
Jahrhunderts nicht nur als Kapital- und Arbeits-, sondern auch als
‘Lebensgemeinschaft’ vorstellen. Auch der Fernkaufmann lebte oft
genug mit seinen Sozii und Angestellten in einer beim Laden befindlichen Wohnung
zusammen[16], und selbst bei den
größeren Firmen der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts waren die meisten
Kapitalgeber miteinander verwandt[17].
So verwundert es nicht, daß die ersten Juristen, die sich mit dem Umgang und
der Verortung der Societas der Kaufleute auseinandersetzten, zunächst stark
an das Familienrecht anknüpften und die Beziehungen der Sozii mit denen
verglichen, wie sie zwischen Brüdern herrschen[18].
Solche Vorstellungen haben auch in den Statuten der Zünfte ihren Widerhall
gefunden[19]. Gerade
im 14. Jahrhundert aber entwickelte die Jurisprudenz neue Konzepte für das
Verständnis der Handelsgesellschaft, die nun mehr und mehr als juristische
Person begriffen und als von den persönlichen Beziehungen der Gesellschafter
losgelöst betrachtet wurde. Dies wird z. B. in den unterschiedlichen
Auffassungen zwischen Bartolus de Saxoferrato und seinem Schüler Baldus degli
Ubaldi deutlich: Während Bartolus noch sehr zögernd und restriktiv mit der
neuen Vorstellung von ‘Gesellschaft’ beim durch mehrere Kaufleute
gemeinsam erwirtschafteten Gewinn umgeht, formuliert Baldus sie in diesem
Punkt sehr artikuliert und eindeutig[20].
Vito Piergiovanni sieht nicht zuletzt deshalb in Baldus den ersten Juristen,
der deutlich die Auffassung von der Handelsgesellschaft als etwas durch
vertragliche Übereinkunft Entstandenes formulierte[21]. Dieser
kleine Ausflug in die Rechtsgeschichte erhebt nicht den Anspruch, die
Entwicklung handelsrechtlicher Vorstellungen im Mittelalter nachzuzeichnen
– hier sei auf die angegebene Literatur verwiesen. Die kurze Skizze der
Konzepte von ‘Unternehmung’, wie sie von den Juristen der Zeit
entwickelt wurden, soll [136] vor allem deutlich machen, vor welchem
Hintergrund eine Antwort auf die hier interessierende Frage nach den
Vorstellungen der Kaufleute über die von ihnen gegründete compagnia
gefunden werden muß. Nun näher zu der Handelsgesellschaft, deren Schriften
hierüber Auskunft geben sollen. Am 25.
Oktober 1367 schlossen der Prateser Francesco Datini und der Florentiner Toro
di Berto in Avignon einen Vertrag über die Gründung einer compagnia,
deren Tätigkeit zunächst ganz üblich auf drei Jahre befristet war[22].
Die Handelsgesellschaft, in die beide je 2.500 fl. Grundkapital zumeist in
Form von Waren einbrachten und die in Avignon über anfänglich drei bottege
verfügen konnte, importierte vor allem Eisenerzeugnisse und Waffen aus
Mailand, aber auch Tuche und andere Güter aus Florenz[23].
Nachdem Toro und Francesco im März 1371 beschlossen, ihre Zusammenarbeit
erneut um 18 Monate zu verlängern, wurden die Firmenaktivitäten noch bis zum
Frühjahr 1373 fortgesetzt, bis die compagnia auch de jure endgültig im
Oktober 1373 aufgelöst wurde. Die insgesamt drei schriftlichen Vereinbarungen
– der bereits erwähnte Gründungsvertrag von 1367, eine Vereinbarung
über die Verlängerung der Zusammenarbeit von 1371 und ein Auflösungsvertrag
von 1373 – wurden zusammen mit den Bilanzen in das Geheimbuch, den Libro
segreto, eingeschrieben[24].
Diese Regelwerke und Abrechnungen, die die beiden italienischen Kaufleuten
– wahrscheinlich unter Hinzuziehung oder zumindest in Kenntnis von
Verträgen, wie sie bei solchen Gelegenheiten von Notaren verfaßt wurden[25]
– zur Errichtung ihrer Handelsgesellschaft eigenhändig geschrieben
haben, sind nun hinsichtlich der darin fixierten compagnia-Vorstellungen
und -Konzepte zu untersuchen. Grundsätzlich
läßt sich feststellen, daß die Verträge von ihrer Anlage her als gegenseitige
Verpflichtung der beiden Sozii konzipiert sind und nicht als Dokument, das die
Aufgaben und Grenzen der Handelsgesellschaft als solche definiert. In den
schriftlichen Übereinkünften und noch mehr in den Konten agieren [137] Toro und Francesco entweder als
Einzelpersonen, wobei jeweils der eine dem anderen etwas zusichert oder verspricht,
oder aber sie verpflichten sich gemeinsam, also als Gruppe, dazu, bestimmte
Dinge zu tun oder zu unterlassen. Allerdings sprechen die beiden Sozii dabei
häufiger von sich als gli detti compagni oder loro, als daß sie
noi bzw. die entsprechenden Verbformen benutzen. Die Verwendung der
dritten statt der ersten Person Plural ist wahrscheinlich auf die Tatsache
zurückzuführen, daß bei den von Francesco und Toro geschriebenen Verträgen
notarielle Urkunden Pate standen, in denen die Vertragspartner ja in der
Regel in der dritten Person angeredet wurden. Das Phänomen ist an anderer
Stelle ausführlich behandelt worden[26]
und kann hier ausgeklammert werden, weil es für die aufgeworfene
Fragestellung von untergeordneter Bedeutung ist. Hier ist dagegen genauer zu
betrachten, wo gegen die allgemeine Linie der Vereinbarungen und Konten
dennoch das Konzept der compagnia als über den Zusammenschluß zweier
Geschäftsleute hinausgehend faßbar wird. Schon
der erste Satz des Vertrages vom 25. Oktober 1367 gibt Aufschluß über die
Vorstellungen, die sich die beiden Sozii von einer Handelsgesellschaft
machten. Toro di Berto ... per una parte, so heißt es dort, und Francesco
Datini ... per l’altra parte sind übereingekommen di fare
compagnia insieme[27],
gemeinsam eine Handelsgesellschaft zu betreiben. Von ‘gründen’ zu
sprechen wäre hier falsch, denn dies würde der compagnia mehr
Eigenständigkeit im Bewußtsein der beiden Kaufleute zuschreiben als der
Formulierung tatsächlich zu entnehmen ist. Bestätigt wird dies nicht zuletzt
dadurch, daß die gemeinsame Firma keinen eigenen Namen erhielt. Der
Firmenname war zunächst einmal nichts anderes als die Summe der Personennamen
der an ihr beteiligten Sozii. Wenn im weiteren Text des Vertrages von la
detta compagnia, von ‘besagter Handelsgesellschaft’, die Rede
ist - ohne daß je deutlicher würde, wie diese zu nennen war so ist dies in
der Mehrzahl der Fälle aufschlüsseln als ‘la compagnia Toro di Berto e
Francesco Datini’. In der Forschung hat man schon früh darauf hingewiesen,
daß die von den Kaufleuten gewählte Bezeichnung für eine Unternehmung nichts
als die Aufzählung der Namen der beteiligten Gesellschafter darstellt[28].
Selbst in Kombinationen wie ‘Giovanni e compagni’ hat man noch [138] keinen eigenen Firmennamen entdecken können,
sondern es lediglich als Verfahren begriffen, die Nennung aller Teilhaber
– oft mehr als drei oder vier – zu umgehen[29]. Bei
näherem Hinsehen ist diese Ansicht allerdings in ihrer Pauschalität zu
revidieren, denn dem Begriff compagnia kommt zwar in den Konteneinträgen
der Geschäftsbücher, auch in denen des Geheimbuches, die oben geschilderte
Bedeutung zu; eine zumindest ambivalente Benutzung erfährt der Begriff jedoch
in den Verträgen. Denn an den wenigen Stellen, an denen la detta compagnia
in diesen Regelwerken in der Subjektposition auftaucht, steht das zugehörige
Verb nicht im Plural, sondern im Singular, und es wird noch aufzuzeigen sein,
daß man hier nicht allein syntaktische Regeln befolgte, sondern daß
tatsächlich ‘die Handelsgesellschaft’ auch semantisch als von den
beteiligten Personen unabhängig agierendes Subjekt gedacht wurde. Bevor aber
der ‘Handelsgesellschaft’ als aktives Element in den Verträgen
nachgegangen wird, ist der Text des Geheimbuches zunächst einmal daraufhin zu
untersuchen, welche Attribute und Eigenschaften der
‘Unternehmung’ zugeschrieben wurden und ob sich hieraus ein Bild
gewinnen läßt, in dem die compagnia gegenüber der Gemeinschaft der
beiden Sozii, gegenüber diesem noi insieme, eigene Konturen zu
gewinnen vermag. Die
beiden Partner sahen sich vor die Aufgabe gestellt, ohne Hinzuziehung eines
Notars oder weiterer Personen – dies verbot sich aus Gründen der
Geheimhaltung[30] – ein Regelwerk
für ihre Unternehmung zu formulieren, in die beide [139]
fast ihr gesamtes Vermögen investierten, ohne daß das hohe Risiko durch eine
Vertrauensbasis auf anderer Ebene, wie man sie für Sozietäten unter
Verwandten annehmen darf, oder durch allgemein bekannte, familienrechtliche
Regelungen abgefedert gewesen wäre. Die nicht zuletzt hieraus folgende
Notwendigkeit zu sehr detaillierten Vertragsklauseln ließ sich nur schwerlich
allein durch Selbstverpflichtungen und gemeinsame Übereinkommen, also auf der
persönlichen Ebene und damit sprachlich durch Verwendung von io und noi,
meistern, auch wenn der Vertrag insgesamt, wie bereits erwähnt, so konzipiert
worden war. Vor diesem Hintergrund ist es kaum verwunderlich, daß der Begriff
compagnia nicht allein auftaucht, sondern zumeist in Opposition zu
‘ich’ und ‘wir’, also in Abgrenzung zu den Sozii als
Einzelpersonen oder als Gruppe Verwendung findet. Dies wird schon bei den von Toro und Francesco
aufzubringenden Einlagen deutlich: ... i detti compagni sono
d’accordo, che per la prima parte Toro di Berto di Tieri debba mettere
nella detta compagnia e tenere fermo fiorini du’milla cinquecento
d’oro[31]. Die gleiche Formulierung findet sich im nächsten
Paragraphen für das von Francesco aufzubringende und ‘in die
Handelsgesellschaft zu gebende’ Kapital[32].
In beiden Fällen geht es um das Verhältnis des einzelnen Gesellschafters (io)
zur Unternehmung (compagnia); eine Konstruktion, die weiterhin allein
auf der persönlichen Ebene verbleibt – also io als Opposition zu
noi –, scheint hier zwar nicht unmöglich, aber doch nur schwer
vorstellbar. Zugleich wird schon an dieser Stelle wird deutlich, was im
folgenden genauer zu beleuchten sein wird: Die beiden Fernhändler nutzten
zwar in ihren Geschäftsschriften immer wieder transpersonale Konzepte, aber
ihre Vorstellungen über die ‘Handelsgesellschaft’ als
juristisch-ökonomisches Subjekt waren noch weit davon entfernt, ihr eine
wirklich eigenständige Rolle zuzuweisen. Beim
Umgang mit dem corpo della compagnia, dem Grundkapital, in dem man ein
entscheidendes konstitutives Element für die Ausformung der
Handelsgesellschaft zur transpersonalen Körperschaft gesehen hat[33],
läßt sich dies erneut aufzeigen. Obwohl der corpo della compagnia
durch die in den Paragraphen a 2 und 3 festgeschriebenen Einlagen von Toro
und Francesco de facto bereits gebildet worden war, taucht er als Begriff im
Gründungsvertrag erstmals in Paragraph a 7 auf, wo es um die Abgrenzung des corpo
vom sopra corpo geht. [140] Sopra
corpo bezeichnet das von den Sozii über das Grundkapital hinaus in die
Gesellschaft investierte Kapital, wie es etwa anfällt, wenn ein Partner den
ihm zustehenden Gewinn längere Zeit in der Unternehmung beläßt. Unabhängig
von der Höhe des insgesamt angefallenen Gewinns war dieses zusätzliche
Investivkapital, so die Vertragsklausel, mit 8% zu verzinsen. Machte das
Handelshaus dagegen Verlust, sank der Zinssatz auf 4%, diese Zinsen waren
aber nun vollständig durch Rückgriff auf die Einlagen des anderen (dall’altro
del suo proprio ch’hae in corpo di compagnia) zu finanzieren[34]. Aufschlußreich
ist nicht nur, daß das Grundkapital erst dort Erwähnung findet, wo es
gegenüber weiteren Einlagen abzugrenzen ist. Deutlich wird ebenso, wie
innerhalb eines Paragraphen zwischen der persönlichen Ebene, und hier
wiederum zwischen den Beiden als Gruppe und dem Einzelnen, und der
transpersonalen Ebene gewechselt wird: Will man bei positiver
Geschäftsentwicklung die Zinsen noch aus dem ‘gemeinsamen
Gewinn’, comune guadagno, bezahlen – und eben nicht aus
dem ‘guadagno della compagnia’ – so greift man zwar bei
Verlust auf den corpo di compagnia zur Begleichung des sopra corpo
zurück, aber nur auf den Anteil des jeweils anderen Gesellschafters, dell’altro
del suo proprio, statt es beim alten Zinsatz von 8% zu belassen und das
Geld aus dem gemeinsamen corpo zu entnehmen. Einige Zeilen weiter
wiederum, als man festschreibt, der sopra corpo dürfe nur am Ende des
Jahres, nach der Saldierung der Konten an Toro bzw. Francesco ausgezahlt
werden, fügt man an E intendasi con utile della loro compagnia; dies
dürfe nur in Rückgriff auf den ‘Gewinn der Handelsgesellschaft’
beglichen werden[35].
Jetzt also nicht comune guadagno,
sondern utile della compagnia. Wie hier war es in vielen Fällen
den beiden Geschäftspartnern möglich, die Vereinbarungen entweder als
personale oder transpersonale Regelungen zu konzipieren. Bevorzugten sie auch
zumeist die erste Variante, so war der Rückgriff auf abstraktere Konzepte
dennoch weder zwangsläufig noch zufällig. Vielmehr legten bestimmte
Konstruktionen, in denen das ‘wir’ der Sozii gegen das ‘sie’
der Gesellschaft in Opposition zu [141]
bringen war, eine Mobilisierung der compagnia als transpersonale
Körperschaft besonders nahe. Zudem lassen sich bestimmte Themenkreise
ausmachen, bei denen im Rahmen dieser Dialektik häufiger als in anderen
Zusammenhängen auf eine solche Vorstellung von Handelsgesellschaft rekurriert
wurde. Ein
solcher Bereich ist vor allen anderen derjenige der Spesen und Auslagen, die
während der Zusammenarbeit der beiden Sozii anfielen. Sowohl im Gründungs-
wie im Verlängerungsvertrag nehmen sie breiten Raum ein, und es sind
vornehmlich die diesbezüglichen Regelungen, in denen die compagnia
nicht nur als von den beteiligten Personen unabhängig gedachtes Konstrukt in
Erscheinung tritt, sondern sich darüber hinaus als eigenständiges, aktives
Subjekt auf der gleichen Handlungsebene etablieren konnte, die sonst fast
ausschließlich dem einzelnen Gesellschafter oder den beiden Sozii vorbehalten
war. Dies sicher nicht von ungefähr, geht es doch gerade in diesen Klauseln
darum, die Kosten, die beiden durch ihre Tätigkeit entstanden waren,
der compagnia in Rechnung zu stellen, so daß eine Opposition also
besonders nahe liegt. Zugleich läßt sich an den die Auslagen der
Gesellschafter betreffenden Punkten zeigen, inwieweit noch ältere
Vorstellungen, die den Zusammenschluß der Sozii einer familiären Verbindung
gleichsetzten, virulent wurden. Nicht zuletzt in Abgrenzung zu diesen
Auffassungen – so wird sich herausstellen – war man geneigt,
einer abstrakteren compagnia-Konzeption breiteren Raum zuzugestehen. Wie mit
den Läden und Wohnungen zu verfahren war, die beide Gesellschafter zum
Zeitpunkt der Gründung der Handelsgesellschaft bereits angemietet und genutzt
hatten, wurde für Toro und Francesco jeweils in einem getrennten Pragraphen
abgehandelt. So heißt es in Paragraph a 10, daß das Geschäft und die Wohnung di
Francesco proprio durch die compagnia genutzt werden sollte, ohne
daß er dafür eine Provision verlangen dürfe, und nach Auflösung der Handelsgesellschaft
sollte beides wieder unbelastet an Francesco zurückfallen[36].
‘Weiter wollen sie, daß die jährliche Miete für den Laden und die
Wohnung ... von den genannten Sozii vom Geld der Handelsgesellschaft bezahlt
wird für die Zeit, in der die compagnia sie nutzt’[37].
Ähnlich wie oben wird auch an dieser Stelle die Vorstellung von compagnia
aus einer Opposition heraus formuliert – [142]
hier die zwischen dem Francesco proprio gehörenden Laden und der
zeitweiligen Nutzung durch die Gesellschaft. Darüber hinaus wird in diesem
Paragraphen deutlich, wie sich im Formulieren der Regelungen einerseits der
schon beobachtete Wechsel zwischen der personalen und transpersonalen Ebene
einstellt, zugleich aber, nach mehrfachem Hin und Her, eine Steigerung der
Funktion und Bedeutung des transpersonalen Elements erfolgt. Der Wechsel des
Begriffs compagnia von der Objektposition zu Beginn (usare nella
detta compagnia) in die Subjektposition am Ende dieses Paragraphen (...
che la compagnia l’userà) ist mehr als eine rein syntaktische
Umgestaltung. Beiden Wendungen liegt zwar ein abstraktes Konzept von
‘Handelsgesellschaft’ zugrunde, aber in der ersten Formulierung
ist sie weiterhin passiv, mehr ein Gegenstand, mit dem umgegangen wird,
während die compagnia im letzten Satz auf der gleichen Aktionsebene
agiert, die sonst in den Verträgen üblicherweise nur den ‘realen
Personen’ Toro und Francesco vorbehalten ist. Aber selbst hier gelingt
die Mobilisierung einer abstrakten compagnia-Vorstellung nur in
Abgrenzung gegenüber dem Agieren der beiden Kaufleuten, die weiterhin das
Geschehen dominieren. Es ist
jedoch nicht so, daß innerhalb dieses Paragraphen eine geradlinige
Entwicklung hin zu dieser Steigerung auszumachen wäre. Im Gegenteil: Wie in
den Verträgen insgesamt, so ist auch dieser Paragraph von dem Bemühen
geprägt, die zu treffenden Vereinbarungen möglichst als persönliche
Übereinkunft, als zweiseitige Beziehung zwischen den beiden Gesellschaftern
abzuhandeln. Der compagnia als drittes, von den Sozii unabhängiges
Element wurde zwar nicht erst dann Raum gegeben, wenn es kaum noch zu
vermeiden war; insgesamt jedoch war man nicht bereit, diesem Konstrukt eine
tragende Rolle zuzuweisen. Wo irgend möglich, bemüht man sich darum, die
‘Handelsgesellschaft’ zum Gegenstand der Aktivitäten Toros und
Francescos zu machen, statt ihr selbst Handlungskompetenz einzuräumen. In
allen drei Verträgen lassen sich neben dem hier vorgestellten Satz nur fünf
weitere finden, in denen die Handelsgesellschaft als unabhängig agierendes
Subjekt auftritt. Typisch sind dagegen eher umständliche Konstruktionen, bei
denen nicht die compagnia, sondern die compagni das Geschehen
beherrschen. Eine solche Formulierung ist bereits oben im Zusammenhang mit
der Festsetzung des Zinssatzes für den sopra corpo wiedergegeben
worden, und noch direkt vor dem gerade zitierten Relativsatz, in dem die compagnia
abrupt eine aktive Rolle spielt, findet sich eine solche Konstruktion[38]. [143] Auch im
nächsten Paragraph des Vertrages funktioniert die Verwendung der compagnia-Konzeption
nach dem Muster der (wachsenden) Opposition und Abgrenzung. Aber nicht nur
deshalb soll er im folgenden ausführlich analysiert werden, sondern weil über
dieses Muster hinaus erstens die sozialen Beziehungen der Sozii und
Mitarbeiter zueinander und zweitens das Verhältnis der compagnia zu
den Verwandten der Sozii angesprochen werden – Punkte, die aufgrund des
Ursprungs oder zumindest der Nähe der Handelsgesellschaft zur
Familienunternehmung von besonderem Interesse sind. In
Paragraph a 11[39] kamen Toro und Francesco
zunächst überein, daß alle Gehälter der garzoni e fanti von der
Handelsgesellschaft zu zahlen waren. Weiter waren die in Avignon zu
leistenden Aufwendungen für Lebensmittel sowohl für die Angestellten wie auch
für die Sozii selbst von der Unternehmung zu tragen. Gleiches galt für die
auf Reisen anfallenden Spesen, auch diese ‘müssen sie (die Sozii) von
[dem Geld] der compagnia bezahlen’ si debbiano pagare per la
compagnia. Diese Klauseln sind in der üblichen,
persönlich-selbstverpflichtenden Art und Weise formuliert. Anders dagegen die
Regelungen, die Ausgaben für die Häuser und die Familien der Gesellschafter
in Prato bzw. Florenz betreffen: Hier hatte die compagnia – und
an dieser Stelle tritt sie als Agens der Handlung, als Subjekt des Satzes auf
– nichts zu bezahlen, vielmehr mußte jeder Gesellschafter diese Kosten
selbst bestreiten: Ancora sono d’accordo che le spese che faranno i
detti compagni in loro medesimi in Firenze o in Prato nelle loro case e nelle
loro famiglie, la compagnia non ne debbia pagare nulla, ma debbia ciascuno di
loro paragre di suoi proprio[40].
Wie bei der Vereinbarung über die bottege wird auch bei den Regelungen
über die Gehaltszahlungen und Spesen zunächst eine klare Position der compagnia
als von den Gesellschaftern unabhängiges und zudem handlungsfähiges (Rechts-
oder Wirtschafts-) Subjekt erst in der Gegenüberstellung, in der Abgrenzung
erkennbar. Weitergehend tritt hier aber noch hinzu, daß diese starke
Abgrenzung und das Herausstellen der Handelsgesellschaft als unabhängiges
Subjekt aus der Sicht der Vertragsschließenden erst dann erforderlich wurde,
als es um die ‘privaten’ Aufwendungen der Sozii ging. Erst in dem
Abschnitt des Paragraphen, in dem die Bezahlung der Spesen für sie selbst und
ihre Familien in Italien thematisiert wird, erscheint die compagnia
als aktiv tätiges Element gleichwertig neben den sonst ausschließlich die
Handlung bestimmenden Sozii. Die
Tatsache, daß ein abstraktes, von den Gesellschaftern als Personen
abgekoppeltes Konzept von Handelsgesellschaft vor allem im Zusammenhang mit [144] dem Thema ‘Spesen’ auftaucht,
scheint mir ein erster Hinweis darauf zu sein, in welchen Alltagssituationen
und an welchen Konflikten sich die Vorstellung der Transpersonalität der compagnia
vornehmlich herausbildeten. Daß sich dies noch enger auf das Feld ‘compagnia
und Lebensgemeinschaft/Familie’ eingrenzen läßt, macht ein Punkt im
Verlängerungsvertrag deutlich. Da man übereingekommen war, Francesco die
Unternehmung in der zweiten Phase des gemeinsamen Wirtschaftens in Avignon
allein führen zu lassen[41],
während sich Toro in dieser Zeit in Florenz aufhalten konnte[42],
hielten es die Kaufleute für angebracht, noch einmal festzustellen, daß Toro
die Ausgaben für seine Familie und ihn selbst sowie für seine bottega,
seine Wohnung und Angestellten zur Gänze von seinem eigenen Geld zu bezahlen
hatte und che nulla ci abbia a contare alla conpagnia.[43]
Heute ist es eine Selbstverständlichkeit, daß Aufwendungen für die Verwandten
der Sozii nicht aus der Kasse der Handelsgesellschaft zu bezahlen sind. Denkt
man aber an die – häufig genug auch juristische – Verortung der compagnia
als Familienunternehmung, machen solche Klauseln durchaus Sinn. Zwar wird auf
dieses Problem in den drei Verträgen nur zweimal eingegangen, so daß ihm kaum
eine zentrale Bedeutung zugemessen werden kann; dennoch ist es
aufschlußreich, daß gerade in den Regelungen, die die Ausgrenzung der
Angehörigen der Gesellschafter betreffen, das Konzept
‘Handelsunternehmung’ in besonderer Weise hervortritt. Ist aus
dem soeben Festgestellten ersichtlich, daß die soziale Funktion der
Handelsgesellschaft in bestimmten Aspekten weiter gefaßt war als nach
heutigen Maßstäben üblich, so ist nun zu fragen, wie der soziale Rahmen für
die unmittelbar mit ihr in Verbindung stehenden Personen, die garzoni
und fanti, vor allem aber für die compagni selbst, in den
Verträgen abgesteckt wurde. Daß ‘Handelsgesellschaft’ ein gutes
Stück weit nicht nur als ‘Lebensgemeinschaft’ verstanden wurde,
sondern dies auch tatsächlich war, läßt sich daran ablesen, daß nicht nur die
Miete für die Läden, sondern auch für die angrenzenden Wohnungen aus dem
gemeinsam Erwirtschafteten zu begleichen war[44].
Aber damit nicht genug: [145] Auch sämtliche
Ausgaben für ‘Essen und Trinken’ sowohl der Angestellten wie der
beiden Sozii wurden der compagnia in Rechnung gestellt[45].
Die Art und Weise, wie diese Aufwendungen verbucht wurden, zeigt, daß man die
Bestimmung umsetzte und die Beträge tatsächlich aus der gemeinsamen Kasse
entnahm, aus der auch Waren oder Verpackungsmaterial bezahlt wurden[46]. Nun
könnte man meinen, dies sei angesichts der Situation der Kaufleute, die ohne
Familie in einer fremden Stadt wohnten, naheliegend und es sei vielleicht
eine hilfreiche Vereinfachung gewesen, auch im ‘privaten’ Bereich
gemeinsam zu wirtschaften. Das Gegenteil war indes richtig, denn beide
Geschäftspartner lebten bereits seit längerer Zeit in Avignon[47],
und beide verfügten zum Zeitpunkt der Gründung ihrer Gesellschaft über eine
(Francesco) bzw. zwei (Toro) bottege mit jeweils einer eigenen, an den
Laden angrenzenden Wohnung[48].
Zwar lagen die drei Geschäfte mit ihren Wohnungen nahe beieinander[49],
und innerhalb der ersten drei Jahre wurden zwei der drei bottege
aufgegeben, so daß die compagnia 1371 zugleich nur noch über eine
Wohnung und ein zusätzlich angemietetes, etwas abseits gelegenes Zimmer
verfügte[50]. Aber es wäre zumindest
für die erste [146] Zeit einfacher gewesen,
die Ausgaben für die Nahrungsmittel weiterhin getrennt zu halten, und auch
später war es alles andere als zwingend, so zu verfahren, wie es die beiden
Sozii miteinander vereinbart hatten. Denn obwohl sich Toro jetzt in Florenz
aufhielt und Francesco allein in Avignon für die compagnia tätig war[51],
gingen zumindest Francescos Verpflegungskosten auch weiterhin voll zu Lasten
der Gesellschaft[52].
Da man praktische Erwägungen als entscheidendes Motiv für ein gemeinsames
Haushalten ausschließen kann, wird man auf eine ältere,
familär-lebensgemeinschaftliche Vorstellung verweisen müssen, um ein solches
Handeln zu erklären. Aus
ähnlichen Beweggründen läßt sich jene Regelung ableiten, die es den
Gesellschaftern erlaubte, einmal auf Kosten der compagnia nach Prato
bzw. Florenz zu reisen und dort ein Jahr zu bleiben. Sicherlich wird man
davon ausgehen können, daß der Reisende in der Toskana auch Geschäfte für die
Unternehmung in Avignon zu tätigen hatte, aber die Pauschalität der
Bestimmung – jeder durfte einmal reisen, und zwar jeweils zu seinem
Heimatort –, die mit keinem Wort auf konkrete Anforderungen der compagnia
eingeht, ist Indiz genug für eine Bestimmung, die sich nicht aus
wirtschaftlichen Notwendigkeiten herleiten läßt[53].
Schon gar nicht kann man darin eine ‘Sozialleistung’ im modernen
Sinne sehen, wie sie heutige Firmen ihren im Ausland tätigen Mitarbeitern
gewähren. Die Spesenregelung der Handelsgesellschaft des 14. Jahrhunderts
leitet sich aus anderen Motiven und oben bereits genannten historischen
Entwicklungen ab, die mit denen des 20. Jahrhunderts nur auf den ersten Blick
Ähnlichkeiten aufweisen. Wenn
hier Vorstellungen in die Verträge Eingang gefunden haben, die auf ein betont
soziales Konzept der compagnia als Lebensgemeinschaft verweisen, so
trafen Toro und Francesco andererseits auch Vereinbarungen über den Bereich
‘Spesen’, in denen dieses ‘traditionelle’ Moment kaum
spürbar ist und im Gegenteil distanziert-geschäftsmäßig anmutende Klauseln
formuliert wurden. Dies gilt etwa für die Festsetzung der Höchstgrenze an
Ausgaben, die jeder Gesellschafter [147] pro
Jahr der Firma in Rechnung stellen durfte[54].
Aufschlußreich ist, daß zwischen den Paragraphen, die die allgemeine
Spesenregelung für die Verpflegung betreffen (die Paragraphen a 9-15), und
jenem Paragraphen a 19 über die Höchstgrenze der spese proprie von
Toro und Francesco drei Paragraphen eingeschoben sind, die ganz andere
geschäftliche Regelungen beinhalten. Vielleicht kann man daraus schließen,
daß schon die Sozii selbst Unterschiede zwischen eher
‘unternehmerischen’ Spesenregelungen und solchen eher
‘privaten’ Charakters machten. Insgesamt läßt sich sagen, daß in
fast allen die gemeinsamen Ausgaben betreffenden Klauseln Vorstellungen von
Handelsgesellschaft deutlich werden, die Elemente einer
‘Lebensgemeinschaft’ als geradezu selbstverständlich
miteinbeziehen. Wenn aber Toro und Francesco Konzepten von einer gemeinsamen compagnia
anhingen, die nach heutigem Verständnis weit in die
‘Privatsphäre’ hineinreichten, ja sie fast zur Gänze
miteinbezogen, so ist es andererseits wiederum naheliegend, gerade innerhalb
dieses prinzipiell weit gefaßten Feldes nicht nur Grenzen abzustecken,
sondern diese auch in besonderer Weise akzentuieren zu wollen. Durch die
Ausgrenzung einzelner Bereiche stellte sich mit einem gewissen Automatismus
eine Dialektik des ‘ich/wir innerhalb’ und ‘ich/wir
außerhalb der Handelsgesellschaft’ ein. Der unschätzbare Vorteil einer
Mobilisierung der compagnia als aktives Element in diesem Kontext
bestand nun darin, die Trennlinien wesentlich schärfer herausstellen zu
können, obwohl ja eine Grenzziehung, wie gezeigt wurde, prinzipiell auch ohne
die Verwendung des Begriffs möglich war. Mit diesem akzentuierten Gebrauch
ging aber wiederum unvermeidbar eine ‘Definition’ dessen einher,
was compagnia war – eine Definition, die sie vor allem von den
‘natürlichen’ Personen der Gesellschafter abhob. In den
Verträgen, die die beiden italienischen Kaufleute miteinander abschlossen,
läßt sich eine durchaus vielschichtige Vorstellung der Sozii davon ausmachen,
was eine compagnia ist oder sein kann. Transpersonale Konzepte, in
denen die ‘Handelsgesellschaft’ als etwas Drittes, über die
Gruppe der Gesellschafter und ihrer Angestellten Hinausreichendes aufscheint,
werden vor allem aus einer Opposition zwischen dem ‘ich’ und dem
‘wir’ der realen Personen gegenüber der ‘compagnia’
als juristisch-ökonomischem Konstrukt mit eingeschränkter sozialer Kompetenz
faßbar, wie es insbesondere bei den Spesenregelungen relevant wird. Welch
breite Verantwortung der ‘Gesellschaft ohne beschränkte
Haftung’ [148] prinzipiell zugeschrieben
wurde, zeigt der vorletzte Paragraph des Gründungsvertrages. Hier versprechen
sich Toro und Francesco wechselseitig, den anderen Sozius vor Ungemach (impaccio)
und den daraus resultierenden Schäden zu schützen, die aus älteren, vor der
Gündung der gemeinsamen compagnia existierenden Geschäftsverbindungen
herrührten[55]. Wenn dagegen, so wird
weiter formuliert, ‘ein impaccio in den drei Jahren, in denen
wir als compagni zusammen bleiben müssen, an die compagnia
herangetragen werden sollte, dann muß die compagnia alle daraus
resultierenden Kosten und Zinsen bezahlen’[56].
Die direkte Folge, mit denen hier die drei agierenden Elemente – einmal
die beiden sich verpflichtenden Sozii, dann das gemeinsame, im Verb dobbiamo
enthaltene ‘wir’, und als drittes schließlich die compagnia
– in einem Paragraphen nebeneinander gestellt werden, zeigt sehr
deutlich, wie unvermittelt zwischen Individuum, Gruppe und transpersonalem
Subjekt umgeschaltet wurde. Auch hier verwendet der Vertragstext
‘compagnia’ in Opposition zu Francesco und Toro und zu noi,
obwohl man dem üblichen Duktus des Vertrages folgend auch diesen letzten
Punkt leicht ohne Verwendung des Begriffs ‘Handelsgesellschaft’
hätte formulieren können. Umgekehrt gilt aber das gleiche, denn den Einschub
‘... in denen wir als compagni zusammen bleiben müssen’,
hätte man ebensogut unpersönlich (etwa ‘während des Bestehens der compagnia’)
formulieren können. Inhaltlich werden dadurch aber die zwei Auffassungen von
der Unternehmung als soziales Gebilde (essere dobbiamo compagni insieme)
und als juristische Person, zumindest als Adressat rechtlich fundierter
Schadenersatzforderungen (ogni spesa ... la compagnia de’ pagare),
direkt nebeneinander gestellt. Wenn bisher gesagt wurde, daß ein abstrakter compagnia-Begriff
nur in Opposition auftrat, so bedeutet dies zugleich – und das wird in
Paragraph a 34 besonders deutlich –, daß die transpersonal-juristische
Konzeption noch nicht unverbunden, ohne die personal-gesellschaftliche
Komponente in Erscheinung treten konnte und, so ist anzunehmen, auch noch nicht
unabhängig von ihr gedacht wurde. Der Umgang mit der neuen Auffassung von compagnia
war also nicht allein bestimmt durch eine Gegenüberstellung zu einem älteren,
an den ‘realen Personen’ orientierten Konzept, vielmehr wurden
letztere auch mobilisiert, um das Neue abzufedern, um es in Bekanntes
einzubetten, da in der Vorstellung der beiden Kaufleute ein völlig
selbständiges Agieren [149] der compagnia,
ohne Rückbindung an die compagni, noch nicht möglich schien. Dieser
Aspekt, das Auftauchen der neuen Dimension von
‘Handelsgesellschaft’ einerseits, aber die zugleich noch
unauflösliche Verbindung mit älteren Vorstellungen und damit die Begrenztheit
der Nutzbarkeit dieses Konzepts andererseits, ist in diesem Paragraphen in
besonderer Weise erkennbar, war aber im Kern bereits in den anderen, oben
geschilderten Vertragsklauseln angelegt, in denen ja ebenfalls mit der
Konstruktion von Gegensätzen, von Gegenüberstellungen operiert wurde. Die in
den Verträgen zwischen Francesco und Toro aufscheinende Vorstellung von ihrer
compagnia als etwas, das über die Verbindung zweier Kaufleute
hinausweist, tauchte vornehmlich in Regelungen auf, bei denen dieses Konzept
gegenüber anderen, die Handelsgesellschaft als Zusammenschluß von
Einzelpersonen oder als soziale Gruppe betonenden Anschauungen abgegrenzt
wurde. Erstaunlich war, daß, wie zu Beginn aufgezeigt, auch an dem Thema
‘Grundkapital’ a priori keine abstrakteren Ideen über die
Handelsgesellschaft festgemacht wurden. Auch die Ausstattung der Unternehmung
mit Kapital, die Bildung des corpo della compagnia – ein aus
ökonomischer Perspektive entscheidender Schritt – wurde zunächst als
persönliche Verpflichtung der beiden Kaufleute behandelt; erst in der
Opposition zum sopra corpo tritt hier Transpersonalität in Erscheinung.
Diese Beobachtung wirft die Frage auf, inwieweit überhaupt das gemeinsame
wirtschaftliche Handeln der beiden Italiener zur Ausformung einer
abstrakteren Vorstellung über die compagnia beigetragen hatte. Betrachtet
man die ebenfalls im Libro segreto vermerkten Bilanzen unter diesem
Aspekt, fällt auf, daß hier fast ausschließlich von Toro und Francesco bzw.
von ‘wir’ die Rede ist. Ähnlich wie im Gründungsvertrag treten
auch in der Eröffnungsbilanz die beiden Händler als Einzelpersonen auf, die
für ihre Einzahlung in den corpo di compagnia 2.500 fl. zu erhalten
haben. Aus heutiger Sicht wurden sie damit zu Gläubigern des von ihnen
gegründeten Handelshauses; die in den Konten benutzten Formulierungen machen
zwar deutlich, daß Toro und Francesco Geld zu bekommen hatten, nirgends
jedoch wird klar, wer die insgesamt 5.000 fl. zu bezahlen hatte. Francesco
di Marco da Prato de avere ... fl. duemila cinquecento...; ein ‘von
der Handelsgesellschaft’ sucht man in dieser Buchung wie auch in der
Toros vergebens. Dennoch taucht der Begriff compagnia zweimal in dem
Posten auf: einmal in der Wendung corpo di compagnia und einmal in der
Verbindung scritta di compagnia[57].
Beide Formulierungen [150] dienen aber
lediglich als Begründung für das hier verzeichnete Guthaben: Francesco bzw.
Toro sollen 2.500 fl. erhalten wegen des corpo de compagnia, den sie
aufgrund der Vereinbarung in der scritta di compagnia bilden sollen.
Auch hier also, in der Eröffnungsbilanz des Geheimbuches, tritt die
Handelsfirma als ökonomisches Subjekt der Transaktion nicht in Erscheinung.
Und selbst bei der Legitimierung der Buchung wird nicht direkt auf die
Gesellschaft, sondern auf den Gesellschaftervertrag bzw. das Gründungskapital
der Gesellschaft verwiesen. Ebenso
blieb man bei der Ausweisung der Zwischenbilanzen hinter den im Vertrag
nachweisbaren Vorstellungen über die Handelsgesellschaft zurück. So wurde das
Ergebnis der Inventur zum Zeitpunkt der Bilanzierung mit den Worten ‘Wir
fanden (troviamoci) am 17. September 1368 Waren und
Einrichtungsgegenstände (im Wert von) insgesamt 3.142 fl. in unseren Läden
...’ schriftlich festgehalten[58].
Die Wendung troviamoci zu Beginn der Einzelposten der Bilanzen ist
dabei durchgängig in Gebrauch; Verbindungen zur compagnia oder auch
nur zum corpo di compagnia, der ja hier erneut berechnet wird, wurden
nicht hergestellt. Folgerichtig ist dies Konto auch nicht mit
‘Zwischenbilanz der Handelsgesellschaft’ oder ähnlichem
überschrieben, vielmehr heißt es erläuternd, daß ‘wir jetzt eine
Notiz über die Saldierung unseres Kontos machen, das am 25. Oktober
1367 begann und am 17. September 1368 beendet wurde’[59]. Von
besonderem Interesse ist die Tatsache, daß selbst dort, wo in den
Kontobüchern abstraktere Vorstellungen beim Wirtschaften auftauchen, keine
Verbindung zum Begriff compagnia hergestellt wurde. Im Hauptbuch, dem Libro
grande, führte man ein sogenanntes conto nuovo, das in etwas
anderer Form als im Geheimbuch ebenfalls zur Erstellung der Zwischensalden
diente[60].
Für die Schreiber war der Umgang mit diesem Konto bzw. genauer mit dieser
vergleichsweise abstrakten Kontobezeichnung angesichts der Tatsache, daß
sonst ausschließlich Personenkonten im Libro grande geführt wurden,
alles andere als selbstverständlich[61].
In Form von kleinen Einschüben wurden deshalb der Bezeichnung conto nuovo
Erläuterungen beigefügt, die aber nicht, wie man hätte [151] erwarten können, eine Brücke zur
Handelsgesellschaft schlagen, sondern einen direkten Bezug zu den Personen
Francesco und Toro herstellen. Statt
‘il chonto nuovo della compagnia dee dare’ schrieb man il
chonto nuovo, cioè noi medesimi, dee dare... Ähnlich
‘definierte’ man das im Memoriale C zu findende conto
vecchio[62]. Selbst dort also, wo
innerhalb der Buchhaltung abstraktere, transpersonale Elemente in Erscheinung
traten, stellten Toro und Francesco keine Verbindung zu dem in den
juristischen Schriften hervortretenden Konzept der compagnia her.
Somit ist es keine Eigenart der Verträge, daß im engeren Kontext des Themas
‘Fernhandel’ solche Vorstellungen über die compagnia gar
nicht oder zumindest nicht im besonderen Maße mobilisiert wurden. Die
Analyse der Verträge und Rechnungsbücher jener kleinen italienischen
Handelsgesellschaft, die 1367 von Toro di Berto und Francesco Datini gegründet
wurde, ergab, daß sowohl die juristischen Vereinbarungen als auch die Konten
überwiegend als Aktionsfeld ‘natürlicher Personen’ und nicht der compagnia
als ökonomisch-juristisches Subjekt begriffen wurden. Insbesondere die Konten
sind stark diesem personalen Konzept verhaftet, und selbst dort, wo in den
Rechnungsbüchern abstraktere Vorstellungen aufscheinen, verknüpfte man sie
nicht mit einem transpersonalen Begriff von
‘Handelsgesellschaft’, wie er zumindest an einigen Stellen in den
Verträgen greifbar wird. Auch die drei Vereinbarungen, die Toro und Francesco
im Verlauf ihres gemeinsamen Wirtschaftens von eigener Hand schriftlich
fixierten, sind von ihrer gesamten Anlage her als Übereinkünfte zwischen zwei
Personen konzipiert, in der mit der compagnia zumeist ähnlich
umgegangen wurde wie mit jedem anderen ‘Gegenstand’. Die wenigen
Klauseln, in denen die ‘Unternehmung’ auf der Handlungsebene
zumindest gleichberechtigt neben Toro und Francesco verortet wurde, wo sie
als Subjekt eigene Aktivitäten entwickelte und nicht mehr nur Gegenstand von
Aktionen der beiden Gesellschafter war, lassen sich thematisch vornehmlich im
Bereich der ‘sozialen Beziehungen’ – innerhalb der
Unternehmung wie nach außen – ansiedeln; kaum hingegen tauchen sie auf
dem Gebiet des Handels und der wirtschaftlichen Tätigkeit an sich auf. Nicht
durch verwandtschaftliche Bande vorstrukturiert, sondern durch freie
Übereinkunft eigenständiger Kaufleute entstanden, war es vornehmlich das Feld
des Zusammenlebens innerhalb der Handelsgesellschaft, auf dem abstraktere
Vorstellungen von compagnia gerade auch zur Ein- und Abgrenzung
mobilisiert wurden. Somit muß man einen wichtigen, vielleicht entscheidenden
Antrieb zur Entwicklung transpersonaler compagnia-Konzepte [152] in den Geschäftsschriften von Toro und
Francesco nicht im wirtschaftlichen Agieren der Unternehmung und auch nicht
in ihrer Konstituierung als juristische Person sehen, sondern vielmehr in der
Notwendigkeit zur (Neu-)Bestimmung des sozialen Gefüges unter den beteiligten
Personen. Damit ist nicht gesagt, daß ökonomische Prozesse keinen Einfluß auf
die Anschauung der Kaufleute von ihrer compagnia gehabt hätten; im
Gegenteil: Es war ja auf wirtschaftliche Umschwünge zurückzuführen, daß
Handelsfirmen nicht mehr nur im engeren Familienverband, sondern auch unter
Fremden und zeitlich befristet gebildet wurden. Nach den Verträgen und
Kontenbüchern der beiden italienischen Kaufleute zu urteilen, haben diese
Umschwünge jedoch nur einen ersten Anstoß gegeben, bildeten quasi die notwendige
Bedingung für eine Entwicklung hin zu transpersonalen Vorstellungen, die dann
aber in entscheidendem Maße auf einem ganz anderen Gebiet, dem Gebiet der
sozialen Beziehungen, weiter ausgeformt wurden. Aber die
Entwicklung abstrakter Ideen über die Unternehmung ist nicht allein an
bestimmte Themenkreise gekoppelt. Entscheidend ist vielmehr, daß die
Handelsgesellschaft als agierendes Subjekt in den Geschäftsschriften
ausschließlich in Opposition und in Abgrenzung zu Toro und Francesco in
Erscheinung tritt. Erst in dieser Gegenüberstellung, oft in Negation zum Tun
und Sollen von io bzw. noi, wird aus der compagnia ein
aktionsfähiges Element, das zumindest auf der gleichen Handlungsebene wie die
beiden Sozii zu agieren imstande war. Hierin ist einerseits eine erneute
Bestätigung der oben aufgeführten These zu sehen sein, daß die
transpersonalen ‘Eigenschaften’ der Handelgesellschaft
vornehmlich im Rahmen des sozialen Beziehungsgeflechts der Gesellschafter
virulent wurden. Andererseits aber werden hier deutlich die Grenzen sichtbar,
innerhalb derer vom Konzept der compagnia Gebrauch gemacht werden
konnte. Denn letztlich stellen die wenigen Beispiele, in denen sie als
aktives, transpersonales Konstrukt die Handlungsebene betritt, in den
Verträgen die Ausnahme dar. Man mobilisiert in diesen Fällen, so der
Eindruck, das noch eben Mögliche. Mehr noch: Die Tatsache, daß compagnia
immer nur in Opposition zu den Sozii als Agens in Erscheinung tritt, nicht
jedoch allein, bedeutet zugleich, daß sie trotz des hier aufscheinenden
abstrakten Konzepts in der Vorstellung der Sozii nur in enger Verbindung mit
den handelnden Gesellschaftern tätig zu werden vermochte. Einen Paragraphen
oder auch nur einen Satz, in dem die Handelsgesellschaft allein und
selbständig das Geschehen bestimmte, sucht man in den Verträgen vergeblich;
immer war sie zugleich in einen Handlungsbezug mit ‘realen’
Personen eingebunden. So kann man sagen, daß zwar Toro und Francesco
einerseits sehr abstrakte, transpersonale Vorstellungen über die compagnia
mobilisieren konnten, sie aber andererseits weit davon entfernt waren, von
diesem Konzept durchgängig [153] Gebrauch zu
machen oder es in seinen Möglichkeiten vollständig auszuschöpfen. Mit der
hier aufscheinenden Ambivalenz zwischen dem, was eigentlich hätte möglich
sein können, und dem, was tatsächlich umgesetzt und genutzt wurde, scheint
mir ein allgemeines Problem angesprochen, dem oft zu wenig Beachtung
geschenkt wird. Das Beherrschen einer Technik, der Nachweis des
Vorhandenseins von Konzepten und Vorstellungen ist allein wenig
aussagekräftig. Erst wenn man die Praxis der Benutzung solcher Techniken und
Konzepte genauer zu fassen bekommt, gewinnt man eine Ahnung von ihrer
Bedeutung innerhalb der mittelalterlichen Gesellschaft. Hier wurde versucht,
durch Analyse der Geschäftsschriften einer kleinen Handelsgesellschaft der
dort auftauchenden Vorstellung von dem, was eine compagnia ausmacht,
nachzugehen. Wie eingangs gesagt wurde, handelt es sich um eine
Momentaufnahme; einer Verallgemeinerung der hier gemachten Aussagen sind
daher ohne weitere Untersuchungen enge Grenzen gesetzt. Die Tatsache aber,
daß in der Diskussion unter führenden Juristen des 14. Jahrhunderts fast
gleichzeitig ähnliche Konzepte zur compagnia entwickelt wurden[63],
deutet zumindest daraufhin, daß Toro und Francesco in ihren Schriften keine
für ihre Zeit untypischen Vorstellungen zur Handelsgesellschaft formuliert
haben. |
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[1] Die
verwendeten Quellen finden sich im Archivio di Stato di Firenze/Prato, Fondo
Datini. Im einzelnen
wurden benutzt:
Libro segreto Nr.
152 (in Teilen publiziert von Enrico
Bensa, Francesco di Marco da Prato. Notizie e documenti sulla mercatura
italiana del secolo XIV, Milano 1928, S. 285-294, und von Gaetano Corsani, I fondachi e i banchi
di un mercante pratese del Trecento, Contributi alla storia della ragioneria e
del commercio, Prato 1922, S. 165-169);
Libro
grande A Nr. 2;
Memoriale
A Nr. 52;
Libro
di entrata e uscita Nr. 96;
Ricordanze
di balle mandate Nr. 133;
Quaderni
di spese di casa Nr. 142 und 143;
Quaderni
di ragioneria oder ragionamento Nr. 177/2 bis 177/8.
[2] Die Literatur zur
Wirtschaftsgeschichte des Hoch- und Spätmittelalters kann hier nicht
vollständig aufgeführt werden; weiterhin grundlegend dazu Robert S. Lopez, The Commercial
Revolution of the Middle Ages 950-1350, Eaglewood Cliffs (N.J.) 1971.
[3] Ein anschauliches Beispiel für die
wirtschaftliche Potenz einer norditalienischen Stadt bereits im 13. Jahrhundert
bei Hagen Keller, Mailand zur Zeit
des Kampfes gegen Kaiser Friedrich II., in: Wilfried
Hartmann (Hg.): Europas Städte zwischen Zwang und Freiheit. Die
europäische Stadt um die Mitte des 13. Jahrhunderts (Schriftenreihe der
Europa-Kolloquien im Alten Reichstag, Sonderband) Regensburg 1995, S. 273-296;
zur besonderen Rolle des Kaufmanns in den italienischen Kommunen, vgl. ders., Die Veränderung
gesellschaftlichen Handelns und die Verschriftlichung der Administration in
den italienischen Stadtkommunen, in: Ders.
- Klaus Grubmüller (Hgg.): Pragmatische Schriftlichkeit im Mittelalter.
Erscheinungsformen und Entwicklungsstufen (Münstersche Mittelalter-Schriften
65) München 1992, S. 21-36, besonders S. 22f.
[4] Knapp zu den beiden Begriffen
informiert Hermann Kellenbenz,
Art. 'Handelsgesellschaft’, in: Lexikon des Mittelalters 4, München -
Zürich 1989, Sp. 1901. Immer noch grundlegend Max
Weber, Zur Geschichte der Handelsgesellschaften im Mittelalter. Nach
südeuropäischen Quellen, Stuttgart 1889, ND Amsterdam 1964, S. 15-43 und
82-148, sowie Levin Goldschmidt,
Universalgeschichte des Handelsrechts, Stuttgart 1891, ND Aalen 1973, S.
254-290. Neuerdings: Jean
Imbert, Evolution du régime juridique de l’entreprise, in:
L’impresa, industria, commercio, banca secc. XIII-XVIII
(Atti della “Ventiduesima Settimana di Studi” 30 aprile - 4 maggio
1990, Istituto internazionale di storia economica “F. Datini”,
Prato, Serie II - Atti delle “Settimane di Studi” e altri Convegni
22, hg. von Simonetta Cavaciocchi)
Firenze 1991, S. 61-76, besonders S. 65ff.
[5] Hierzu Goldschmidt sowie Imbert
(wie Anm. 4). Anders verhält es sich bei der sogenannten compagnia in
partecipazione, auf die hier aber nicht eingegangen werden kann; vgl.
hierzu Federigo Melis, Aspetti
della vita economica medievale (Studi nell'archivio Datini di Prato 1) Siena
1962, S. 128 und 145f.
[6] Armando Sapori, I libri di commercio dei
Peruzzi (Pubblicazioni della direzione degli <<Studi Medievali>> 1)
Milano 1934; ders., Storia interna
della Compagnia mercantile dei Peruzzi, Neudruck in: ders., Studi di Storia Economica, Firenze 1955, 2, S.
653-694.
[7] Melis, Aspetti (wie Anm. 5).
[8] Raymond de Roover, The Rise
and Decline of the Medici Bank, 1397 - 1494, Cambridge Mass. 1963.
[9] Eine solch komprimierte Zusammenfassung
führt natürlich fast zwangsläufig zu Überzeichnungen. Zum Wandel der compagnia
ausführlicher Weber (wie Anm. 4)
S. 44-92 und S. 128-135; Goldschmidt
(wie Anm. 4) S. 271-290; Paul Rehme,
Geschichte des Handelsrechts, in: Handbuch des gesamten Handelsrechts 1, hg.
von Victor Ehrenberg, Leipzig
1914, S. 28-178, besonders S. 103-105; neuerdings vor allem Vito Piergiovanni, Imprenditori e
impresa. Alle origini della scienza del diritto commerciale, in:
L’impresa, industria, commercio, banca secc. XIII-XVIII, hg. von Simonetta Cavaciocchi (Atti della
“Ventiduesima Settimana di Studi” 30 aprile - 4 maggio 1990,
Istituto internazionale di storia economica “F. Datini”, Prato,
Serie 2 - Atti delle “Settimane di Studi” e altri Convegni 22)
Firenze 1991, S. 519-539.
[10] Auf die Notwendigkeit zur
Differenzierung zwischen dem, was die mittelalterlichen Menschen an
Vorstellungen über ihre Welt entwickelt hatten, und dem, was nach heutigen
Maßstäben tatsächlich der Fall war, weist ausdrücklich Otto Gerhard Oexle, Deutungsschemata der sozialen
Wirklichkeit im frühen und hohen Mittelalter. Ein Beitrag zur Geschichte des
Wissens, in: František Graus
(Hg.): Mentalitäten im Mittelalter. Methodische und inhaltliche Probleme
(Vorträge und Forschungen 35) Sigmaringen 1987, S. 65-118, hin.
[11] Zur juristischen Diskussion des 14.
Jahrhunderts um die compagnia vgl. Piergiovanni,
Imprenditori e impresa (wie Anm. 9) S. 522-539; sowie ders., Un trattatello sui mercanti di Baldo degli Ubaldi.
Scritti di storia del diritto. Offerti dagli allievi a Domenico Maffei, Padova
1991, S. 235-254. Weitere
Hinweise vor allem in der älteren, in Anm. 4 zitierten Literatur.
[12] So vorzugehen, also zunächst einmal
genau zu klären, was Begriffe und Institutionen in der Gegenwart bedeuten und von
dieser Basis aus die mittelalterliche ‘Realität’ zu erfassen, um
dann erst in einem dritten Schritt den Interpretationen der Menschen jener Zeit
über diese Realität nachzugehen, schlägt – wenn auch in einem anderen
Zusammenhang Oexle (wie Anm. 10)
vor.
[13] Für die Wirtschaftswissenschaften
stellt “eine Unternehmung ... ökonomische Güter (her) und setzt dabei
Produktionsfaktoren ein”, wobei als Produktion auch “die Verpackung
und der Transport von Waren” gilt;
Wilhelm Henrichsmeyer - Oskar Ganz - Ingo Evers, Einführung in die
Volkswirtschaftslehre, Stuttgart 71986, S. 14f. Auch Creifelds
Rechtswörterbüch, hg. von Hans Kaufmann,
München 111992, S. 550f., hebt die Zielgerichtetheit der
Handelsgesellschaft hervor: “Handelsgesellschaft ist eine Gesellschaft,
die notwendig oder wenigstens in der Regel ein Handelsgewerbe betreibt und
infolgedessen Kaufmann ist.”
[14] Die Brockhaus Enzyklopädie,
Wiesbaden 1974, Bd. 19, S. 286, definiert “Unternehmung” als
“eine rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und soziale Einheit, in
der dauerhaft wirtschaftliche Aufgaben zum Zwecke der Erfolgserzielung für die
Kapitalgeber erfüllt werden”.
[15] Weber (wie Anm. 4) S. 44-93, besonders S.
132: “Jede Sozietät der hier besprochenen Art hat ... einen gewissen
familienartigen Charakter, der sich aus dem engen persönlichen, durch die
ursprünglich stets damit verbundene Gemeinschaft des Haushalts verstärkten,
Vertrauensverhältnis der socii ergab. Die durchweg analoge Behandlung der socii
und der Familiengenossen ist denn auch in Florenz scharf durchgeführt”.
[16] S. Anm. 15. Hierauf wird weiter
unten ausführlich eingegangen.
[17] Selbst bei den Bardi waren 1330 von
den 15 Kapitalgebern noch zehn miteinander verwandt, Imbert (wie Anm. 4) S. 66, Anm. 16.
[18] Piergiovanni, Imprenditori e impresa (wie Anm. 9)
S. 521.
[19] Ausführliche Zitate der Statuten
bei Weber und Goldschmidt (wie Anm. 4).
[20] Piergiovanni, Imprenditori e impresa (wie Anm. 9)
S. 519-525.
[21] Ebd.,
S. 523: “... si potrebbe dire che con Baldo trionfa definitivamente
l’idea contrattuale e societaria che si impone sia rispetto ai patrimoni
che alle persone”.
[22] Vgl. hierzu und zum folgenden Corsani und Bensa (wie Anm. 1) sowie Melis,
Aspetti (wie Anm. 5) S. 144-147; speziell zu den Rechnungsbüchern vgl. Franz-Josef Arlinghaus, Von
der Notiz zur Bilanz. Zur Eigendynamik des Schriftgebrauchs in der
kaufmännischen Buchführung am Beispiel der Datini/di Berto-Handelsgesellschaft
in Avignon (1367-1373), Diss. masch. Münster 1996 [Erschienen Münster, Peter
Lang 2000].
[23] Über die verschiedenen Waren
informieren am besten die Quaderni di ragioneria (wie Anm. 1), die
zugleich ein Inventar der Lager darstellen. Über den Handelsaustausch mit
Italien geben die Ricordanze di balle mandate (wie Anm. 1) Auskunft.
[24] Libro segreto (wie Anm. 1) Gründungsvertrag fol.
2r-5r; Verlängerungsvertrag fol. 5v (Erklärung
der Ungültigkeit des Gründungsvertrages) und fol. 12r-13v;
Auflösungsvertrag fol. 15v-16v. Dazwischen finden sich
jeweils die Bilanzen; allgemein zu diesem Geheimbuch Arlinghaus (wie Anm. 22) S. 250-290.
[25] Arlinghaus (wie Anm. 22) S. 269f.
[26] Ebd.
[27] Libro
segreto (wie Anm. 1) fol. 2r §a 1. Die von Toro und Francesco in ihren
Verträgen gemachten Absätze werden hier zur besseren Orientierung durchnumeriert
und als Paragraphen bezeichnet; der dem Paragraphenzeichen folgende Buchstabe
gibt an, ob es sich um den Gründungs- (a), den Verlängerungs- (b) oder den
Auflösungsvertrag (c) handelt. Die Zitate sind weitgehend dem heutigen
Italienisch angeglichen.
[28] Bensa (wie Anm. 1) S. 150: “Di regola
la ragione sociale si componeva del nome dei vari soci in disteso. Le formole
Francesco di Marco e Compagni ed altrettali non erano che un modo abbreviato di
designare la società, evitando l'incomoda ripetizione d'una lunga serie di nomi
susseguenti ...". Erste Ansätze zu einer wirklichen Namensgebung finden
sich zwar schon 1335 bei den Peruzzi (Questo libro si é di Giotto de Peruzzi
e de’ compagni, la quale si chiama la compagnia de’ Peruzzi di
Firenze ..., Armando Sapori, I
libri di commercio dei Peruzzi, (Pubblicazioni della direzione degli
<<Studi Medievali>> 1), Milano 1934, S. 1), entscheidend ist aber
auch hier, daß der ‘Name’ dann in den Rechnungsbüchern nicht mehr
benutzt wird, sondern von Giotto de’ Peruzzi e compagni gesprochen
wird; vgl. die ebd. wiedergegebenen Konten. Die erste mir bekannte Handelsgesellschaft, die sich einen
Namen gibt und diesen dann auch verwendet, ist die des Dino Giunigi: La
nostra conpagnia, la quale dicie in nome di Dino Giunigi e conpagni ..., so
an zwei Stellen in dem kurzen, bei Federigo
Melis, Documenti per la storia economica dei secoli XIII- XVI, Firenze
1992, S. 420f, wiedergegebenen Konto. Dann weiter: La nostra conpagnia
de’ Guinigi de’ dare ...; so in vier weiteren Einträgen; ebd.
Im 15. Jahrhundert scheint man die Namensgebung schon dazu zu benutzen,
verschiedene, von den gleichen Sozii gegründete Gesellschaften gegeneinander
abzugrenzen, vgl. Florence Edler de
Roover, Glossary of Mediaeval Terms of Business. Italien Series,
1200-1600. Cambridge, Mass. 1934, ND New York 1970, S. 337-343. Gleiches gilt
übrigens auch für die Firmenzeichen der Handelsgesellschaften, mit denen man
Briefe und Warenballen versah. Auch sie waren zumeist eine Kombination der
Zeichen des einzelnen Kaufmanns, vgl. Bensa (wie Anm. 1) S. 201, besonders Anm. 1; Melis, Aspetti (wie Anm. 5) S. 144.
[29] Vgl. Anm. 28.
[30] Zur unter italienischen Kaufleuten
üblichen Praxis, vertrauliche Verträge ohne Hinzuziehung von Notaren, allein
gestützt auf auf die ‘von eigener Hand’ geschriebenen Erkärungen
abzuschließen, vgl. Edler de Roover
(wie Anm. 28) Stichwort ‘Chirografo’, S. 74.
[31] Libro
segreto (wie Anm. 1) fol. 2r §a 2.
[32] Ebd.
§a 3.
[33] Federigo Melis, Storia della ragioneria.
Contributo alla conoscenza e interpretazione delle fonti più significative
della storia economica, Bologna 1950, S. 405, glaubt, man könne die Wendung deono
avere del corpo della compagnia auch verstehen als “deono avere la
tal somma, che è quella mediante la quale hanno dato corpo alla compagnia."
[34] E
ancora sono d’accordo i detti compagni ... che niuna delle dette parti
abbia o arà più denari in sopra corpo della detta compagnia ... che questi tali
denari debbano essere meritati l’anno l’anno a ragione di fiorini
otto per centinaio, cioè del comune guadagno che trovato fosse quello anno al
fine della ragione. E si caso avvenisse ... che si trovassono perduto, sono
d’accordo e vogliono che detti danari che niuno dei compagni avesse in
sopra corpo di compagnia, sieno loro meritati come detto è disopra di quello
ch’hanno ciascuno in corpo di compagnia comune, che s’intenda che
quello compagno ch’hae in sopra corpo di compagnia abbia dall’altro
del suo proprio ch’hae in corpo di compagnia la metà, cioè fiorini
quattro d’oro per centinaio”; Libro segreto
(wie Anm. 1) fol. 2v §a 7.
[35] E nel
cominciamento della compagnia niuno passa trarre il sopracorpo se none in capo
dell’anno quando saldato avranno loro ragione. E
intendasi con utile della loro compagnia; ebd.
[36] Ancora
sono d’accordo i detti compagni e così vogliono osservare, che una
bottega con casa di sopra, la quale bottega e casa è il sito di Francesco
proprio, che il detto sito debbia usare nella detta compagnia sanza niuna
provvedigione domandare; ebd. fol. 3r §a 10 für
Francesco, ähnlich für Toro in §a 9.
[37] E
vogliono li detti compagni che la pigione che si paga di detta bottega e casa
disopra ... sia pagata per detti compagni de’ danari della compagnia
quello tempo che la compagnia l’userà ...; ebd.
[38] S.
Anm. 37.
[39] Libro
segreto (wie Anm. 1) fol. 3r.
[40] Ebd.
[41] E sono
d’accordo i detti conpagni per che Francesco di Marcho rimane in Vignone
a guadare la detta conpagnia ...; ebd. fol. 12v §b 5.
[42] E sono
d’accordo i detti conpagni insieme che Toro di Berto possa stare a
Firenze ..., ebd. fol. 13r §b 8.
[43] Ebd.
fol. 13r §b 11: E sono d’accordo che ogni spese che Toro
faciesse in Firenze nella sua famiglia a lui proprio o in bottega, casa o
fattori tenesse, che gli pagi tutto de suoi propri danari e che nullo ci abbia
a contare alla conpagnia per che chosì rimangnano d’accordo questo dì
primo di marzo anni mccclxx.
[44] S.
Anm. 37.
[45] Ancora
sono d’accordo i detti compagni che le spese di mangiare e di bere le
quali spese si facessono in Vignone per loro medesimi e per fattori e fanti, si
debbiano pagare per la compagnia, ebd. fol. 3r §a 11.
[46] Die Ausgaben für Brot und Kerzen,
für Gemüse und Heizmaterial wurden zunächst zu Kontrollzwecken gesondert in die
sogenannten Quaderni di spese di casa Nr. 143 und 144 (wie Anm. 1)
notiert, dort addiert und in bestimmten Zeitintervallen in den Ausgabenteil des
Kassenbuches der compagnia übertragen. Für den Monat April des Jahres
1371 hatte man hierfür über 30 Pfund aufgewendet, für Mai dagegen nur etwas
mehr als 18 usw. Die genannten Zahlen finden sich im Quaderno di spese di
casa Nr. 143 auf fol. 114r und im Libro di entrata e uscita
Nr. 96 (wie Anm. 1), dem Kassenbuch, auf fol. 275r.
[47] Für Francesco ist gesichert, daß er
sich seit 1350 mit nur kurzen Unterbrechungen in Avignon aufhielt, für Toro
kann man dies aufgrund einiger weniger Erwähnungen annehmen, vgl. hierzu Bensa (wie Anm. 1) S. 21-25; Melis, Aspetti (wie Anm. 5) S. 135-146.
[48] Libro
segreto (wie Anm. 1) fol. 2v §a 9 Ancora sono
d’accordo i detti compagni e vogliono osservare, che una bottega con casa
di sopra la quale bottega e casa è il sito di Toro proprio, che il detto sito
si debbia usare nella detta compagnia ... ancora hae il detto Toro una bottega
con casa disopra la quale bottega dee stare in detto compagnia con quelli patti
e convenenti che scritti sono di sopra dell’altra bottega e casa
nominata. Daß auch
Francesco eine eigene bottega mit casa angemietet hatte, geht aus
§a 10 hervor, der bereits in Anm. 36 zitiert wurde.
[49] Alle drei liegen in der Nähe der loggia
de’ Cavalieri, wie aus der ‘Adressenangabe’ in den §§a 9
und 10 des Libro segreto (wie Anm. 1) fol 2v, hervorgeht.
[50] Eine
Reduktion der Anzahl der Geschäfte war bereits im Gründungsvertrag in Betracht
gezogen worden: E più vogliono i detti compagni, che se caso fosse o sarae
per lo tempo avvenire che delle tre bottege ch’ora hanno in Vignone che
paresse loro e fossone d’accordo di recarle a due bottege, si debba fare,
ebd. fol. 5r §a 33. Im Verlängerungsvertrag wird nur noch ein Laden
und ein Zimmer erwähnt: E sono d’accordo i detti chonpagni che la
pingione della casa e bottega che tengono a Vignone e una camera che tengono a
pigione fuori di detta casa si pagi de denari della detta compagnia ...,
ebd. fol. 13r §b 10.
[51] S.
oben Anm. 42.
[52] E
simile sono d’accordo che ogni spese si fare in Vignone in mangiare e in
bere per Francesco di Marcho e per fattori e garzoni e fanti e fante che
staranno al servigio della detta conpagnia, si debano pagare de denari di detta
conpagnia; Libro segreto (wie Anm. 1) fol. 13r
§b 10.
[53] Zwar
bedarf die Reise der Zustimmung des anderen Gesellschafters, es wird aber mit
keinem Wort ausgedrückt, daß es sich um eine Reise zu Geschäftszwecken handeln
soll, was der ganze Paragraph in seinem Duktus auch nicht nahelegt: Ancora
sono d’accordo i detti compagni che ciascuno di loro possa andare a
Firenze e tornare a Vignone alle spese della compagnia andando con volontà
dell’altro compagno, e questo s’intenda una volta all’anno
secondo che verrà a punto alla compagnia e che ne saranno d’accordo;
ebd. fol. 3v §a 13.
[54] Hier
werden nüchtern eine Höchstsumme festgesetzt und weitere Details geregelt: E
vogliono i detti compagni che ciascuno di loro possa e sia loro lecito trarre ogni
anno della compagnia per fare loro spese proprie infino nella somma di fl.
cento d’oro, traendo mese per mese secondo aranno bisogno; ebd. §a
19.
[55] E
promette il detto Toro di Berto al detto Francesco che nel caso che niuna
persona desse impaccio alla compagnia per cose niuna che detto Toro avesse
avuto a fare per lo tempo passato con altri compagni o persone, debbia trarre
Francesco d’ogni danno e d’ogni interesso che perciò gli fosse
seguito o potesse seguire. Es folgt das gleiche Versprechen von Francesco an Toro; ebd.
fol. 5r §a 34.
[56] ...
s’altro impaccio fosse dato a la compagnia in detti tre anni
ch’esser dobbiamo compagni insieme, ogni spesa e interesso che perciò
venisse la compagnia gli de’ pagare; ebd.
[57]
Francesco di Marco da Prato de avere ... fl. duemila cinquecento ... per suo
corpo di chompagnia chome fare dovea che chosi si contiene nella scritta della
compagnia sritta da carta due a carta cinque in questo; ebd. fol. 6r.
[58]
Troviamoci dì xvii di settenbre anno mcclxviii in merchatantie e maserizie
nelle nostre bottege ... in soma fl. tremila ciento quarentuno ...; ebd.
fol. 7r.
[59] A
presso faremo memoria dal saldamento d’una nostra ragione la quale
chomincio a dì xxv d’ottobre anno mccclxvii e fini dì xvii di settenbre
anno mccclxviii; ebd.
[60] Ein Konto mit der Bezeichnung conto
vecchio sucht man im Hauptbuch vergebens, findet sich aber in den
vorbereitenden Kontobüchern wie z. B. dem Memoriale C Nr. 53, fol. 180v.
Zur Form des conto nuovo im Libro grande vgl. Arlinghaus (wie Anm. 22) S. 223-228.
[61] U. a. ist dies aus der Tatsache
ableitbar, daß der Aufbau des conto nuovo genau dem der Personenkonten
entspricht, was aber inhaltlich gar nicht zu rechtfertigen ist; vgl. ebd.
[62] Il
conto vecchio, cioè noi medesimi, dee dare per resto di una ragione levata di
questo a dietro ...; Memoriale Nr. 53, fol. 180v vom
31. Dezember 1369.
[63] Hierzu
insbesondere Piergiovanni,
Imprenditori e impresa (wie Anm. 9) S. 523.