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November 2002

Franz-Josef Arlinghaus

‘Io’, ‘noi’ und ‘noi insieme’

Transpersonale Konzepte in den Verträgen einer italienischen Handelsgesellschaft des 14. Jahrhunderts[1]

in: Thomas Scharff, Thomas Behrmann (Hgg.): Bene vivere in communitate. Beiträge zum italienischen und deutschen Mittelalter - Hagen Keller zum 60. Geburtstag überreicht von seinen Schülerinnen und Schülern, Münster: Waxmann 1997, S. 131-153.

 

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Im Zuge des ökonomischen Aufschwungs im Hoch- und Spätmittelalter, der wesentlich durch den Handel getragen wurde[2], bildeten sich zugleich neue Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit heraus. In Nord- und Mittelitalien, damals der ökonomisch führende Raum in Europa[3], entwickelten sich zwei Arten der Handelsgesellschaft, die mit den Begiffen commenda und compagnia[4] bezeichnet [132] werden. Während die commenda als Seehandelsgesellschaft einen meist kurzzeitigen Zusammenschluß von Kapitalgebern darstellte, arbeiteten in der auf den Landhandel ausgerichteten compagnia die Gesellschafter mittel- bis langfristig sehr eng zusammen[5]. Diese letzte Form der Handelsunternehmung, zu der so bekannte Firmen wie die Peruzzi[6], die ‘Holding’ des Francesco Datini[7] und das Bankhaus der Medici[8] zu rechnen sind, ist Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Dabei soll es hier nicht darum gehen, den wirtschaftlichen Aktivitäten dieses Firmentyps nachzuspüren, und nur am Rande ist die Organisationsform solcher Unternehmungen in den Blick zu nehmen. Zentrales Anliegen ist es vielmehr, den Konzepten und Vorstellungen nachzugehen, die die Fernhändler über die durch sie gegründeten compagnie entwickelten. Zu fragen ist, in welchem Maße den finanziell und durch eigene Arbeit an einer solchen Unternehmung Beteiligten bewußt war, daß durch ihren Zusammenschluß ‘etwas Drittes’, transpersonal über die Summe der einzelnen Teilhaber Hinausreichendes entstand. Um diese Frage zu beantworten, soll untersucht werden, welche konkreten Eigenschaften und Merkmale der Handelsunternehmung, die ja heute als eigenständige Körperschaft auf dem Markt und im Gerichtssaal agieren kann, zu Beginn ihrer Entwicklung von den Kaufleuten zugeschrieben wurden und wo sie gar als selbständiges, von den Gesellschaftern abgelöstes, juristisch-ökonomisches Subjekt in Erscheinung trat.

Wollte man die Veränderung, die die compagnia als Unternehmensform in dieser Zeitspanne vollzog, in einem Satz charakterisieren, so müßte man auf den Wandel von der noch weitgehend als Familienunternehmung, als gemeinsame Firma von engen Verwandten konstituierte Wirtschaftsgemeinschaft mit unbeschränkter Haftung des 13. Jahrhunderts bis hin zu einem wesentlich stärker zweckorientierten, durch freie vertragliche Übereinkunft gebildeten Zusammenschluß [133] von Kapitalgebern im 15. Jahrhundert verweisen, die nur noch in der Höhe ihrer Einlagen hafteten[9]. Damit ist zugleich anzunehmen, daß auch das Bild, das die Kaufleute des Hoch- und Spätmittelalters von den von ihnen gegründeten Handelsgesellschaften hatten, alles andere als statisch war, – wenn ihre Vorstellungen auch nicht notwendigerweise mit den ‘realen’ Veränderungen parallel laufen mußten[10]. Über das Nachzeichnen der ‘objektiven’ Veränderungen in den Strukturen der compagnia kann man also nur sehr bedingt Aussagen über die Vorstellungen des Kaufmanns jener Zeit über seine Gesellschaft ableiten. Wenig aufschlußreich für die hier aufgeworfene Frage nach dem Verhältnis des Kaufmanns zu seiner compagnia sind auch allgemeine Ansichten zum Handel und zur Handelsunternehmung, wie sie aus den Quellen des 13. und 14. Jahrhunderts gewonnen werden können. Natürlich wird die Fachdiskussion zur Rechtsstellung der Handelsgesellschaft, wie sie unter den Juristen insbesondere des 14. Jahrhunderts geführt wurde, nicht ohne Wirkung auf die Einstellung der Händler zu ihrer Gesellschaft geblieben sein[11]; zugleich aber wird man annehmen können, daß die Kaufleute aufgrund der Alltagserfahrung im Umgang mit ihrer Unternehmung diese auf spezifische Weise rezipiert und darüber hinaus abweichende, eigenständige Konzepte und Vorstellungen entwickelt haben. Um diese Vorstellungen in möglichst unvermittelter Weise greifen zu können, sollen deshalb jene Quellen untersucht werden, die von den Kaufleuten selbst geschrieben wurden und zugleich in unmittelbarer Beziehung zur compagnia standen. Dies sind vor allen anderen die Verträge und Konten, die die Händler zur Gründung und Führung ihrer Gesellschaften anlegten und die somit in direkter Weise ihre Konzepte widerspiegeln. In der gebotenen Kürze können den sich wandelnden Auffassungen, die die Fernhändler des 13. und 14. Jahrhunderts über ihre Handelsunternehmungen entwickelt haben, [134] allerdings kaum für den gesamten Zeitraum untersucht werden. Statt dessen wird hier in einer Momentaufnahmen den Vorstellungen und Konzepten nachgegangen, wie sie in den Rechnungsbüchern und vertraglichen Vereinbarungen einer kleinen, 1367 von den Italienern Toro di Berto und Francesco Datini gegründeten compagnia greifbar werden.

 

Bevor aber der mittelalterlichen Auffassung von ‘Handelsgesellschaft’ nachgespürt wird, sei zunächst einmal geklärt, wie man heute eine solche Gesellschaft definiert[12]. Die in der Gegenwart zu findenden Begriffsbestimmungen zeichnen sich zunächst einmal durch eine große Differenziertheit und Abstraktheit aus. So haben Ökonomie und Jurisprudenz zwar völlig unterschiedliche Konzepte zur ‘Unternehmung’ entwickelt, beide aber zeichnen sich durch starken Formalismus aus, und in beiden spielt das Zusammenwirken der in ihr agierenden Individuen keine große Rolle[13]. Selbst eine weniger fachspezifische Definition, wie sie etwa einem allgemeinen Lexikon zu entnehmen ist, betont die wirtschaftliche und rechtliche Dimension; nur am Rande wird erwähnt, daß die ‘Unternehmung’ auch als ‘soziale Einheit’ begriffen werden kann[14].

Während heute eine sehr abstrakte und formale Auffassung vorherrscht, in der die soziale Komponente, also die Tatsache, daß hier Individuen eine Gruppe konstituieren, gar keine oder nur eine geringe Rolle spielt, scheint dies bei mittelalterlichen Unternehmensvorstellungen umgekehrt gewesen zu sein. Aus der Anschauung der Zusammenarbeit verschiedener Familienmitglieder, zumeist wohl Vater und Sohn, entwickelt oder doch zumindest aus Handwerksbetrieben mit familienähnlicher Struktur abgeleitet[15], stand das soziale Gefüge wesentlich [135] stärker im Mittelpunkt als heute und bestimmte für lange Zeit auch die Konzeption und Vorstellung von dem, was eine compagnia ausmachte. Und in der Tat muß man sich die Zusammenschlüsse der Kaufleute des 13. und 14. Jahrhunderts nicht nur als Kapital- und Arbeits-, sondern auch als ‘Lebensgemeinschaft’ vorstellen. Auch der Fernkaufmann lebte oft genug mit seinen Sozii und Angestellten in einer beim Laden befindlichen Wohnung zusammen[16], und selbst bei den größeren Firmen der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts waren die meisten Kapitalgeber miteinander verwandt[17]. So verwundert es nicht, daß die ersten Juristen, die sich mit dem Umgang und der Verortung der Societas der Kaufleute auseinandersetzten, zunächst stark an das Familienrecht anknüpften und die Beziehungen der Sozii mit denen verglichen, wie sie zwischen Brüdern herrschen[18]. Solche Vorstellungen haben auch in den Statuten der Zünfte ihren Widerhall gefunden[19].

Gerade im 14. Jahrhundert aber entwickelte die Jurisprudenz neue Konzepte für das Verständnis der Handelsgesellschaft, die nun mehr und mehr als juristische Person begriffen und als von den persönlichen Beziehungen der Gesellschafter losgelöst betrachtet wurde. Dies wird z. B. in den unterschiedlichen Auffassungen zwischen Bartolus de Saxoferrato und seinem Schüler Baldus degli Ubaldi deutlich: Während Bartolus noch sehr zögernd und restriktiv mit der neuen Vorstellung von ‘Gesellschaft’ beim durch mehrere Kaufleute gemeinsam erwirtschafteten Gewinn umgeht, formuliert Baldus sie in diesem Punkt sehr artikuliert und eindeutig[20]. Vito Piergiovanni sieht nicht zuletzt deshalb in Baldus den ersten Juristen, der deutlich die Auffassung von der Handelsgesellschaft als etwas durch vertragliche Übereinkunft Entstandenes formulierte[21].

 

Dieser kleine Ausflug in die Rechtsgeschichte erhebt nicht den Anspruch, die Entwicklung handelsrechtlicher Vorstellungen im Mittelalter nachzuzeichnen – hier sei auf die angegebene Literatur verwiesen. Die kurze Skizze der Konzepte von ‘Unternehmung’, wie sie von den Juristen der Zeit entwickelt wurden, soll [136]  vor allem deutlich machen, vor welchem Hintergrund eine Antwort auf die hier interessierende Frage nach den Vorstellungen der Kaufleute über die von ihnen gegründete compagnia gefunden werden muß. Nun näher zu der Handelsgesellschaft, deren Schriften hierüber Auskunft geben sollen.

 

Am 25. Oktober 1367 schlossen der Prateser Francesco Datini und der Florentiner Toro di Berto in Avignon einen Vertrag über die Gründung einer compagnia, deren Tätigkeit zunächst ganz üblich auf drei Jahre befristet war[22]. Die Handelsgesellschaft, in die beide je 2.500 fl. Grundkapital zumeist in Form von Waren einbrachten und die in Avignon über anfänglich drei bottege verfügen konnte, importierte vor allem Eisenerzeugnisse und Waffen aus Mailand, aber auch Tuche und andere Güter aus Florenz[23]. Nachdem Toro und Francesco im März 1371 beschlossen, ihre Zusammenarbeit erneut um 18 Monate zu verlängern, wurden die Firmenaktivitäten noch bis zum Frühjahr 1373 fortgesetzt, bis die compagnia auch de jure endgültig im Oktober 1373 aufgelöst wurde. Die insgesamt drei schriftlichen Vereinbarungen – der bereits erwähnte Gründungsvertrag von 1367, eine Vereinbarung über die Verlängerung der Zusammenarbeit von 1371 und ein Auflösungsvertrag von 1373 – wurden zusammen mit den Bilanzen in das Geheimbuch, den Libro segreto, eingeschrieben[24]. Diese Regelwerke und Abrechnungen, die die beiden italienischen Kaufleuten – wahrscheinlich unter Hinzuziehung oder zumindest in Kenntnis von Verträgen, wie sie bei solchen Gelegenheiten von Notaren verfaßt wurden[25] – zur Errichtung ihrer Handelsgesellschaft eigenhändig geschrieben haben, sind nun hinsichtlich der darin fixierten compagnia-Vorstellungen und -Konzepte zu untersuchen.

Grundsätzlich läßt sich feststellen, daß die Verträge von ihrer Anlage her als gegenseitige Verpflichtung der beiden Sozii konzipiert sind und nicht als Dokument, das die Aufgaben und Grenzen der Handelsgesellschaft als solche definiert. In den schriftlichen Übereinkünften und noch mehr in den Konten agieren [137] Toro und Francesco entweder als Einzelpersonen, wobei jeweils der eine dem anderen etwas zusichert oder verspricht, oder aber sie verpflichten sich gemeinsam, also als Gruppe, dazu, bestimmte Dinge zu tun oder zu unterlassen. Allerdings sprechen die beiden Sozii dabei häufiger von sich als gli detti compagni oder loro, als daß sie noi bzw. die entsprechenden Verbformen benutzen. Die Verwendung der dritten statt der ersten Person Plural ist wahrscheinlich auf die Tatsache zurückzuführen, daß bei den von Francesco und Toro geschriebenen Verträgen notarielle Urkunden Pate standen, in denen die Vertragspartner ja in der Regel in der dritten Person angeredet wurden. Das Phänomen ist an anderer Stelle ausführlich behandelt worden[26] und kann hier ausgeklammert werden, weil es für die aufgeworfene Fragestellung von untergeordneter Bedeutung ist. Hier ist dagegen genauer zu betrachten, wo gegen die allgemeine Linie der Vereinbarungen und Konten dennoch das Konzept der compagnia als über den Zusammenschluß zweier Geschäftsleute hinausgehend faßbar wird.

Schon der erste Satz des Vertrages vom 25. Oktober 1367 gibt Aufschluß über die Vorstellungen, die sich die beiden Sozii von einer Handelsgesellschaft machten. Toro di Berto ... per una parte, so heißt es dort, und Francesco Datini ... per l’altra parte sind übereingekommen di fare compagnia insieme[27], gemeinsam eine Handelsgesellschaft zu betreiben. Von ‘gründen’ zu sprechen wäre hier falsch, denn dies würde der compagnia mehr Eigenständigkeit im Bewußtsein der beiden Kaufleute zuschreiben als der Formulierung tatsächlich zu entnehmen ist. Bestätigt wird dies nicht zuletzt dadurch, daß die gemeinsame Firma keinen eigenen Namen erhielt. Der Firmenname war zunächst einmal nichts anderes als die Summe der Personennamen der an ihr beteiligten Sozii. Wenn im weiteren Text des Vertrages von la detta compagnia, von ‘besagter Handelsgesellschaft’, die Rede ist - ohne daß je deutlicher würde, wie diese zu nennen war so ist dies in der Mehrzahl der Fälle aufschlüsseln als ‘la compagnia Toro di Berto e Francesco Datini’. In der Forschung hat man schon früh darauf hingewiesen, daß die von den Kaufleuten gewählte Bezeichnung für eine Unternehmung nichts als die Aufzählung der Namen der beteiligten Gesellschafter darstellt[28]. Selbst in Kombinationen wie ‘Giovanni e compagni’ hat man noch [138] keinen eigenen Firmennamen entdecken können, sondern es lediglich als Verfahren begriffen, die Nennung aller Teilhaber – oft mehr als drei oder vier – zu umgehen[29].

Bei näherem Hinsehen ist diese Ansicht allerdings in ihrer Pauschalität zu revidieren, denn dem Begriff compagnia kommt zwar in den Konteneinträgen der Geschäftsbücher, auch in denen des Geheimbuches, die oben geschilderte Bedeutung zu; eine zumindest ambivalente Benutzung erfährt der Begriff jedoch in den Verträgen. Denn an den wenigen Stellen, an denen la detta compagnia in diesen Regelwerken in der Subjektposition auftaucht, steht das zugehörige Verb nicht im Plural, sondern im Singular, und es wird noch aufzuzeigen sein, daß man hier nicht allein syntaktische Regeln befolgte, sondern daß tatsächlich ‘die Handelsgesellschaft’ auch semantisch als von den beteiligten Personen unabhängig agierendes Subjekt gedacht wurde. Bevor aber der ‘Handelsgesellschaft’ als aktives Element in den Verträgen nachgegangen wird, ist der Text des Geheimbuches zunächst einmal daraufhin zu untersuchen, welche Attribute und Eigenschaften der ‘Unternehmung’ zugeschrieben wurden und ob sich hieraus ein Bild gewinnen läßt, in dem die compagnia gegenüber der Gemeinschaft der beiden Sozii, gegenüber diesem noi insieme, eigene Konturen zu gewinnen vermag.

Die beiden Partner sahen sich vor die Aufgabe gestellt, ohne Hinzuziehung eines Notars oder weiterer Personen – dies verbot sich aus Gründen der Geheimhaltung[30] – ein Regelwerk für ihre Unternehmung zu formulieren, in die beide [139] fast ihr gesamtes Vermögen investierten, ohne daß das hohe Risiko durch eine Vertrauensbasis auf anderer Ebene, wie man sie für Sozietäten unter Verwandten annehmen darf, oder durch allgemein bekannte, familienrechtliche Regelungen abgefedert gewesen wäre. Die nicht zuletzt hieraus folgende Notwendigkeit zu sehr detaillierten Vertragsklauseln ließ sich nur schwerlich allein durch Selbstverpflichtungen und gemeinsame Übereinkommen, also auf der persönlichen Ebene und damit sprachlich durch Verwendung von io und noi, meistern, auch wenn der Vertrag insgesamt, wie bereits erwähnt, so konzipiert worden war. Vor diesem Hintergrund ist es kaum verwunderlich, daß der Begriff compagnia nicht allein auftaucht, sondern zumeist in Opposition zu ‘ich’ und ‘wir’, also in Abgrenzung zu den Sozii als Einzelpersonen oder als Gruppe Verwendung findet. Dies wird schon bei den von Toro und Francesco aufzubringenden Einlagen deutlich: ... i detti compagni sono d’accordo, che per la prima parte Toro di Berto di Tieri debba mettere nella detta compagnia e tenere fermo fiorini du’milla cinquecento d’oro[31]. Die gleiche Formulierung findet sich im nächsten Paragraphen für das von Francesco aufzubringende und ‘in die Handelsgesellschaft zu gebende’ Kapital[32]. In beiden Fällen geht es um das Verhältnis des einzelnen Gesellschafters (io) zur Unternehmung (compagnia); eine Konstruktion, die weiterhin allein auf der persönlichen Ebene verbleibt – also io als Opposition zu noi –, scheint hier zwar nicht unmöglich, aber doch nur schwer vorstellbar. Zugleich wird schon an dieser Stelle wird deutlich, was im folgenden genauer zu beleuchten sein wird: Die beiden Fernhändler nutzten zwar in ihren Geschäftsschriften immer wieder transpersonale Konzepte, aber ihre Vorstellungen über die ‘Handelsgesellschaft’ als juristisch-ökonomisches Subjekt waren noch weit davon entfernt, ihr eine wirklich eigenständige Rolle zuzuweisen.

Beim Umgang mit dem corpo della compagnia, dem Grundkapital, in dem man ein entscheidendes konstitutives Element für die Ausformung der Handelsgesellschaft zur transpersonalen Körperschaft gesehen hat[33], läßt sich dies erneut aufzeigen. Obwohl der corpo della compagnia durch die in den Paragraphen a 2 und 3 festgeschriebenen Einlagen von Toro und Francesco de facto bereits gebildet worden war, taucht er als Begriff im Gründungsvertrag erstmals in Paragraph a 7 auf, wo es um die Abgrenzung des corpo vom sopra corpo geht. [140] Sopra corpo bezeichnet das von den Sozii über das Grundkapital hinaus in die Gesellschaft investierte Kapital, wie es etwa anfällt, wenn ein Partner den ihm zustehenden Gewinn längere Zeit in der Unternehmung beläßt. Unabhängig von der Höhe des insgesamt angefallenen Gewinns war dieses zusätzliche Investivkapital, so die Vertragsklausel, mit 8% zu verzinsen. Machte das Handelshaus dagegen Verlust, sank der Zinssatz auf 4%, diese Zinsen waren aber nun vollständig durch Rückgriff auf die Einlagen des anderen (dall’altro del suo proprio ch’hae in corpo di compagnia) zu finanzieren[34].

Aufschlußreich ist nicht nur, daß das Grundkapital erst dort Erwähnung findet, wo es gegenüber weiteren Einlagen abzugrenzen ist. Deutlich wird ebenso, wie innerhalb eines Paragraphen zwischen der persönlichen Ebene, und hier wiederum zwischen den Beiden als Gruppe und dem Einzelnen, und der transpersonalen Ebene gewechselt wird: Will man bei positiver Geschäftsentwicklung die Zinsen noch aus dem ‘gemeinsamen Gewinn’, comune guadagno, bezahlen – und eben nicht aus dem ‘guadagno della compagnia’ – so greift man zwar bei Verlust auf den corpo di compagnia zur Begleichung des sopra corpo zurück, aber nur auf den Anteil des jeweils anderen Gesellschafters, dell’altro del suo proprio, statt es beim alten Zinsatz von 8% zu belassen und das Geld aus dem gemeinsamen corpo zu entnehmen. Einige Zeilen weiter wiederum, als man festschreibt, der sopra corpo dürfe nur am Ende des Jahres, nach der Saldierung der Konten an Toro bzw. Francesco ausgezahlt werden, fügt man an E intendasi con utile della loro compagnia; dies dürfe nur in Rückgriff auf den ‘Gewinn der Handelsgesellschaft’ beglichen werden[35]. Jetzt also nicht comune guadagno, sondern utile della compagnia. Wie hier war es in vielen Fällen den beiden Geschäftspartnern möglich, die Vereinbarungen entweder als personale oder transpersonale Regelungen zu konzipieren. Bevorzugten sie auch zumeist die erste Variante, so war der Rückgriff auf abstraktere Konzepte dennoch weder zwangsläufig noch zufällig. Vielmehr legten bestimmte Konstruktionen, in denen das ‘wir’ der Sozii gegen das ‘sie’ der Gesellschaft in Opposition zu [141] bringen war, eine Mobilisierung der compagnia als transpersonale Körperschaft besonders nahe. Zudem lassen sich bestimmte Themenkreise ausmachen, bei denen im Rahmen dieser Dialektik häufiger als in anderen Zusammenhängen auf eine solche Vorstellung von Handelsgesellschaft rekurriert wurde.

 

Ein solcher Bereich ist vor allen anderen derjenige der Spesen und Auslagen, die während der Zusammenarbeit der beiden Sozii anfielen. Sowohl im Gründungs- wie im Verlängerungsvertrag nehmen sie breiten Raum ein, und es sind vornehmlich die diesbezüglichen Regelungen, in denen die compagnia nicht nur als von den beteiligten Personen unabhängig gedachtes Konstrukt in Erscheinung tritt, sondern sich darüber hinaus als eigenständiges, aktives Subjekt auf der gleichen Handlungsebene etablieren konnte, die sonst fast ausschließlich dem einzelnen Gesellschafter oder den beiden Sozii vorbehalten war. Dies sicher nicht von ungefähr, geht es doch gerade in diesen Klauseln darum, die Kosten, die beiden durch ihre Tätigkeit entstanden waren, der compagnia in Rechnung zu stellen, so daß eine Opposition also besonders nahe liegt. Zugleich läßt sich an den die Auslagen der Gesellschafter betreffenden Punkten zeigen, inwieweit noch ältere Vorstellungen, die den Zusammenschluß der Sozii einer familiären Verbindung gleichsetzten, virulent wurden. Nicht zuletzt in Abgrenzung zu diesen Auffassungen – so wird sich herausstellen – war man geneigt, einer abstrakteren compagnia-Konzeption breiteren Raum zuzugestehen.

Wie mit den Läden und Wohnungen zu verfahren war, die beide Gesellschafter zum Zeitpunkt der Gründung der Handelsgesellschaft bereits angemietet und genutzt hatten, wurde für Toro und Francesco jeweils in einem getrennten Pragraphen abgehandelt. So heißt es in Paragraph a 10, daß das Geschäft und die Wohnung di Francesco proprio durch die compagnia genutzt werden sollte, ohne daß er dafür eine Provision verlangen dürfe, und nach Auflösung der Handelsgesellschaft sollte beides wieder unbelastet an Francesco zurückfallen[36]. ‘Weiter wollen sie, daß die jährliche Miete für den Laden und die Wohnung ... von den genannten Sozii vom Geld der Handelsgesellschaft bezahlt wird für die Zeit, in der die compagnia sie nutzt’[37]. Ähnlich wie oben wird auch an dieser Stelle die Vorstellung von compagnia aus einer Opposition heraus formuliert – [142] hier die zwischen dem Francesco proprio gehörenden Laden und der zeitweiligen Nutzung durch die Gesellschaft. Darüber hinaus wird in diesem Paragraphen deutlich, wie sich im Formulieren der Regelungen einerseits der schon beobachtete Wechsel zwischen der personalen und transpersonalen Ebene einstellt, zugleich aber, nach mehrfachem Hin und Her, eine Steigerung der Funktion und Bedeutung des transpersonalen Elements erfolgt. Der Wechsel des Begriffs compagnia von der Objektposition zu Beginn (usare nella detta compagnia) in die Subjektposition am Ende dieses Paragraphen (... che la compagnia l’userà) ist mehr als eine rein syntaktische Umgestaltung. Beiden Wendungen liegt zwar ein abstraktes Konzept von ‘Handelsgesellschaft’ zugrunde, aber in der ersten Formulierung ist sie weiterhin passiv, mehr ein Gegenstand, mit dem umgegangen wird, während die compagnia im letzten Satz auf der gleichen Aktionsebene agiert, die sonst in den Verträgen üblicherweise nur den ‘realen Personen’ Toro und Francesco vorbehalten ist. Aber selbst hier gelingt die Mobilisierung einer abstrakten compagnia-Vorstellung nur in Abgrenzung gegenüber dem Agieren der beiden Kaufleuten, die weiterhin das Geschehen dominieren.

Es ist jedoch nicht so, daß innerhalb dieses Paragraphen eine geradlinige Entwicklung hin zu dieser Steigerung auszumachen wäre. Im Gegenteil: Wie in den Verträgen insgesamt, so ist auch dieser Paragraph von dem Bemühen geprägt, die zu treffenden Vereinbarungen möglichst als persönliche Übereinkunft, als zweiseitige Beziehung zwischen den beiden Gesellschaftern abzuhandeln. Der compagnia als drittes, von den Sozii unabhängiges Element wurde zwar nicht erst dann Raum gegeben, wenn es kaum noch zu vermeiden war; insgesamt jedoch war man nicht bereit, diesem Konstrukt eine tragende Rolle zuzuweisen. Wo irgend möglich, bemüht man sich darum, die ‘Handelsgesellschaft’ zum Gegenstand der Aktivitäten Toros und Francescos zu machen, statt ihr selbst Handlungskompetenz einzuräumen. In allen drei Verträgen lassen sich neben dem hier vorgestellten Satz nur fünf weitere finden, in denen die Handelsgesellschaft als unabhängig agierendes Subjekt auftritt. Typisch sind dagegen eher umständliche Konstruktionen, bei denen nicht die compagnia, sondern die compagni das Geschehen beherrschen. Eine solche Formulierung ist bereits oben im Zusammenhang mit der Festsetzung des Zinssatzes für den sopra corpo wiedergegeben worden, und noch direkt vor dem gerade zitierten Relativsatz, in dem die compagnia abrupt eine aktive Rolle spielt, findet sich eine solche Konstruktion[38].

[143]

Auch im nächsten Paragraph des Vertrages funktioniert die Verwendung der compagnia-Konzeption nach dem Muster der (wachsenden) Opposition und Abgrenzung. Aber nicht nur deshalb soll er im folgenden ausführlich analysiert werden, sondern weil über dieses Muster hinaus erstens die sozialen Beziehungen der Sozii und Mitarbeiter zueinander und zweitens das Verhältnis der compagnia zu den Verwandten der Sozii angesprochen werden – Punkte, die aufgrund des Ursprungs oder zumindest der Nähe der Handelsgesellschaft zur Familienunternehmung von besonderem Interesse sind.

In Paragraph a 11[39] kamen Toro und Francesco zunächst überein, daß alle Gehälter der garzoni e fanti von der Handelsgesellschaft zu zahlen waren. Weiter waren die in Avignon zu leistenden Aufwendungen für Lebensmittel sowohl für die Angestellten wie auch für die Sozii selbst von der Unternehmung zu tragen. Gleiches galt für die auf Reisen anfallenden Spesen, auch diese ‘müssen sie (die Sozii) von [dem Geld] der compagnia bezahlen’ si debbiano pagare per la compagnia. Diese Klauseln sind in der üblichen, persönlich-selbstverpflichtenden Art und Weise formuliert. Anders dagegen die Regelungen, die Ausgaben für die Häuser und die Familien der Gesellschafter in Prato bzw. Florenz betreffen: Hier hatte die compagnia – und an dieser Stelle tritt sie als Agens der Handlung, als Subjekt des Satzes auf – nichts zu bezahlen, vielmehr mußte jeder Gesellschafter diese Kosten selbst bestreiten: Ancora sono d’accordo che le spese che faranno i detti compagni in loro medesimi in Firenze o in Prato nelle loro case e nelle loro famiglie, la compagnia non ne debbia pagare nulla, ma debbia ciascuno di loro paragre di suoi proprio[40]. Wie bei der Vereinbarung über die bottege wird auch bei den Regelungen über die Gehaltszahlungen und Spesen zunächst eine klare Position der compagnia als von den Gesellschaftern unabhängiges und zudem handlungsfähiges (Rechts- oder Wirtschafts-) Subjekt erst in der Gegenüberstellung, in der Abgrenzung erkennbar. Weitergehend tritt hier aber noch hinzu, daß diese starke Abgrenzung und das Herausstellen der Handelsgesellschaft als unabhängiges Subjekt aus der Sicht der Vertragsschließenden erst dann erforderlich wurde, als es um die ‘privaten’ Aufwendungen der Sozii ging. Erst in dem Abschnitt des Paragraphen, in dem die Bezahlung der Spesen für sie selbst und ihre Familien in Italien thematisiert wird, erscheint die compagnia als aktiv tätiges Element gleichwertig neben den sonst ausschließlich die Handlung bestimmenden Sozii.

Die Tatsache, daß ein abstraktes, von den Gesellschaftern als Personen abgekoppeltes Konzept von Handelsgesellschaft vor allem im Zusammenhang mit [144] dem Thema ‘Spesen’ auftaucht, scheint mir ein erster Hinweis darauf zu sein, in welchen Alltagssituationen und an welchen Konflikten sich die Vorstellung der Transpersonalität der compagnia vornehmlich herausbildeten. Daß sich dies noch enger auf das Feld ‘compagnia und Lebensgemeinschaft/Familie’ eingrenzen läßt, macht ein Punkt im Verlängerungsvertrag deutlich. Da man übereingekommen war, Francesco die Unternehmung in der zweiten Phase des gemeinsamen Wirtschaftens in Avignon allein führen zu lassen[41], während sich Toro in dieser Zeit in Florenz aufhalten konnte[42], hielten es die Kaufleute für angebracht, noch einmal festzustellen, daß Toro die Ausgaben für seine Familie und ihn selbst sowie für seine bottega, seine Wohnung und Angestellten zur Gänze von seinem eigenen Geld zu bezahlen hatte und che nulla ci abbia a contare alla conpagnia.[43] Heute ist es eine Selbstverständlichkeit, daß Aufwendungen für die Verwandten der Sozii nicht aus der Kasse der Handelsgesellschaft zu bezahlen sind. Denkt man aber an die – häufig genug auch juristische – Verortung der compagnia als Familienunternehmung, machen solche Klauseln durchaus Sinn. Zwar wird auf dieses Problem in den drei Verträgen nur zweimal eingegangen, so daß ihm kaum eine zentrale Bedeutung zugemessen werden kann; dennoch ist es aufschlußreich, daß gerade in den Regelungen, die die Ausgrenzung der Angehörigen der Gesellschafter betreffen, das Konzept ‘Handelsunternehmung’ in besonderer Weise hervortritt.

 

Ist aus dem soeben Festgestellten ersichtlich, daß die soziale Funktion der Handelsgesellschaft in bestimmten Aspekten weiter gefaßt war als nach heutigen Maßstäben üblich, so ist nun zu fragen, wie der soziale Rahmen für die unmittelbar mit ihr in Verbindung stehenden Personen, die garzoni und fanti, vor allem aber für die compagni selbst, in den Verträgen abgesteckt wurde. Daß ‘Handelsgesellschaft’ ein gutes Stück weit nicht nur als ‘Lebensgemeinschaft’ verstanden wurde, sondern dies auch tatsächlich war, läßt sich daran ablesen, daß nicht nur die Miete für die Läden, sondern auch für die angrenzenden Wohnungen aus dem gemeinsam Erwirtschafteten zu begleichen war[44]. Aber damit nicht genug: [145] Auch sämtliche Ausgaben für ‘Essen und Trinken’ sowohl der Angestellten wie der beiden Sozii wurden der compagnia in Rechnung gestellt[45]. Die Art und Weise, wie diese Aufwendungen verbucht wurden, zeigt, daß man die Bestimmung umsetzte und die Beträge tatsächlich aus der gemeinsamen Kasse entnahm, aus der auch Waren oder Verpackungsmaterial bezahlt wurden[46].

Nun könnte man meinen, dies sei angesichts der Situation der Kaufleute, die ohne Familie in einer fremden Stadt wohnten, naheliegend und es sei vielleicht eine hilfreiche Vereinfachung gewesen, auch im ‘privaten’ Bereich gemeinsam zu wirtschaften. Das Gegenteil war indes richtig, denn beide Geschäftspartner lebten bereits seit längerer Zeit in Avignon[47], und beide verfügten zum Zeitpunkt der Gründung ihrer Gesellschaft über eine (Francesco) bzw. zwei (Toro) bottege mit jeweils einer eigenen, an den Laden angrenzenden Wohnung[48]. Zwar lagen die drei Geschäfte mit ihren Wohnungen nahe beieinander[49], und innerhalb der ersten drei Jahre wurden zwei der drei bottege aufgegeben, so daß die compagnia 1371 zugleich nur noch über eine Wohnung und ein zusätzlich angemietetes, etwas abseits gelegenes Zimmer verfügte[50]. Aber es wäre zumindest für die erste [146] Zeit einfacher gewesen, die Ausgaben für die Nahrungsmittel weiterhin getrennt zu halten, und auch später war es alles andere als zwingend, so zu verfahren, wie es die beiden Sozii miteinander vereinbart hatten. Denn obwohl sich Toro jetzt in Florenz aufhielt und Francesco allein in Avignon für die compagnia tätig war[51], gingen zumindest Francescos Verpflegungskosten auch weiterhin voll zu Lasten der Gesellschaft[52]. Da man praktische Erwägungen als entscheidendes Motiv für ein gemeinsames Haushalten ausschließen kann, wird man auf eine ältere, familär-lebensgemeinschaftliche Vorstellung verweisen müssen, um ein solches Handeln zu erklären.

Aus ähnlichen Beweggründen läßt sich jene Regelung ableiten, die es den Gesellschaftern erlaubte, einmal auf Kosten der compagnia nach Prato bzw. Florenz zu reisen und dort ein Jahr zu bleiben. Sicherlich wird man davon ausgehen können, daß der Reisende in der Toskana auch Geschäfte für die Unternehmung in Avignon zu tätigen hatte, aber die Pauschalität der Bestimmung – jeder durfte einmal reisen, und zwar jeweils zu seinem Heimatort –, die mit keinem Wort auf konkrete Anforderungen der compagnia eingeht, ist Indiz genug für eine Bestimmung, die sich nicht aus wirtschaftlichen Notwendigkeiten herleiten läßt[53]. Schon gar nicht kann man darin eine ‘Sozialleistung’ im modernen Sinne sehen, wie sie heutige Firmen ihren im Ausland tätigen Mitarbeitern gewähren. Die Spesenregelung der Handelsgesellschaft des 14. Jahrhunderts leitet sich aus anderen Motiven und oben bereits genannten historischen Entwicklungen ab, die mit denen des 20. Jahrhunderts nur auf den ersten Blick Ähnlichkeiten aufweisen.

Wenn hier Vorstellungen in die Verträge Eingang gefunden haben, die auf ein betont soziales Konzept der compagnia als Lebensgemeinschaft verweisen, so trafen Toro und Francesco andererseits auch Vereinbarungen über den Bereich ‘Spesen’, in denen dieses ‘traditionelle’ Moment kaum spürbar ist und im Gegenteil distanziert-geschäftsmäßig anmutende Klauseln formuliert wurden. Dies gilt etwa für die Festsetzung der Höchstgrenze an Ausgaben, die jeder Gesellschafter [147] pro Jahr der Firma in Rechnung stellen durfte[54]. Aufschlußreich ist, daß zwischen den Paragraphen, die die allgemeine Spesenregelung für die Verpflegung betreffen (die Paragraphen a 9-15), und jenem Paragraphen a 19 über die Höchstgrenze der spese proprie von Toro und Francesco drei Paragraphen eingeschoben sind, die ganz andere geschäftliche Regelungen beinhalten. Vielleicht kann man daraus schließen, daß schon die Sozii selbst Unterschiede zwischen eher ‘unternehmerischen’ Spesenregelungen und solchen eher ‘privaten’ Charakters machten. Insgesamt läßt sich sagen, daß in fast allen die gemeinsamen Ausgaben betreffenden Klauseln Vorstellungen von Handelsgesellschaft deutlich werden, die Elemente einer ‘Lebensgemeinschaft’ als geradezu selbstverständlich miteinbeziehen. Wenn aber Toro und Francesco Konzepten von einer gemeinsamen compagnia anhingen, die nach heutigem Verständnis weit in die ‘Privatsphäre’ hineinreichten, ja sie fast zur Gänze miteinbezogen, so ist es andererseits wiederum naheliegend, gerade innerhalb dieses prinzipiell weit gefaßten Feldes nicht nur Grenzen abzustecken, sondern diese auch in besonderer Weise akzentuieren zu wollen. Durch die Ausgrenzung einzelner Bereiche stellte sich mit einem gewissen Automatismus eine Dialektik des ‘ich/wir innerhalb’ und ‘ich/wir außerhalb der Handelsgesellschaft’ ein. Der unschätzbare Vorteil einer Mobilisierung der compagnia als aktives Element in diesem Kontext bestand nun darin, die Trennlinien wesentlich schärfer herausstellen zu können, obwohl ja eine Grenzziehung, wie gezeigt wurde, prinzipiell auch ohne die Verwendung des Begriffs möglich war. Mit diesem akzentuierten Gebrauch ging aber wiederum unvermeidbar eine ‘Definition’ dessen einher, was compagnia war – eine Definition, die sie vor allem von den ‘natürlichen’ Personen der Gesellschafter abhob.

 

In den Verträgen, die die beiden italienischen Kaufleute miteinander abschlossen, läßt sich eine durchaus vielschichtige Vorstellung der Sozii davon ausmachen, was eine compagnia ist oder sein kann. Transpersonale Konzepte, in denen die ‘Handelsgesellschaft’ als etwas Drittes, über die Gruppe der Gesellschafter und ihrer Angestellten Hinausreichendes aufscheint, werden vor allem aus einer Opposition zwischen dem ‘ich’ und dem ‘wir’ der realen Personen gegenüber der ‘compagnia’ als juristisch-ökonomischem Konstrukt mit eingeschränkter sozialer Kompetenz faßbar, wie es insbesondere bei den Spesenregelungen relevant wird. Welch breite Verantwortung der ‘Gesellschaft ohne beschränkte Haftung’ [148] prinzipiell zugeschrieben wurde, zeigt der vorletzte Paragraph des Gründungsvertrages. Hier versprechen sich Toro und Francesco wechselseitig, den anderen Sozius vor Ungemach (impaccio) und den daraus resultierenden Schäden zu schützen, die aus älteren, vor der Gündung der gemeinsamen compagnia existierenden Geschäftsverbindungen herrührten[55]. Wenn dagegen, so wird weiter formuliert, ‘ein impaccio in den drei Jahren, in denen wir als compagni zusammen bleiben müssen, an die compagnia herangetragen werden sollte, dann muß die compagnia alle daraus resultierenden Kosten und Zinsen bezahlen’[56]. Die direkte Folge, mit denen hier die drei agierenden Elemente – einmal die beiden sich verpflichtenden Sozii, dann das gemeinsame, im Verb dobbiamo enthaltene ‘wir’, und als drittes schließlich die compagnia – in einem Paragraphen nebeneinander gestellt werden, zeigt sehr deutlich, wie unvermittelt zwischen Individuum, Gruppe und transpersonalem Subjekt umgeschaltet wurde. Auch hier verwendet der Vertragstext ‘compagnia’ in Opposition zu Francesco und Toro und zu noi, obwohl man dem üblichen Duktus des Vertrages folgend auch diesen letzten Punkt leicht ohne Verwendung des Begriffs ‘Handelsgesellschaft’ hätte formulieren können. Umgekehrt gilt aber das gleiche, denn den Einschub ‘... in denen wir als compagni zusammen bleiben müssen’, hätte man ebensogut unpersönlich (etwa ‘während des Bestehens der compagnia’) formulieren können. Inhaltlich werden dadurch aber die zwei Auffassungen von der Unternehmung als soziales Gebilde (essere dobbiamo compagni insieme) und als juristische Person, zumindest als Adressat rechtlich fundierter Schadenersatzforderungen (ogni spesa ... la compagnia de’ pagare), direkt nebeneinander gestellt. Wenn bisher gesagt wurde, daß ein abstrakter compagnia-Begriff nur in Opposition auftrat, so bedeutet dies zugleich – und das wird in Paragraph a 34 besonders deutlich –, daß die transpersonal-juristische Konzeption noch nicht unverbunden, ohne die personal-gesellschaftliche Komponente in Erscheinung treten konnte und, so ist anzunehmen, auch noch nicht unabhängig von ihr gedacht wurde. Der Umgang mit der neuen Auffassung von compagnia war also nicht allein bestimmt durch eine Gegenüberstellung zu einem älteren, an den ‘realen Personen’ orientierten Konzept, vielmehr wurden letztere auch mobilisiert, um das Neue abzufedern, um es in Bekanntes einzubetten, da in der Vorstellung der beiden Kaufleute ein völlig selbständiges Agieren [149] der compagnia, ohne Rückbindung an die compagni, noch nicht möglich schien. Dieser Aspekt, das Auftauchen der neuen Dimension von ‘Handelsgesellschaft’ einerseits, aber die zugleich noch unauflösliche Verbindung mit älteren Vorstellungen und damit die Begrenztheit der Nutzbarkeit dieses Konzepts andererseits, ist in diesem Paragraphen in besonderer Weise erkennbar, war aber im Kern bereits in den anderen, oben geschilderten Vertragsklauseln angelegt, in denen ja ebenfalls mit der Konstruktion von Gegensätzen, von Gegenüberstellungen operiert wurde.

 

Die in den Verträgen zwischen Francesco und Toro aufscheinende Vorstellung von ihrer compagnia als etwas, das über die Verbindung zweier Kaufleute hinausweist, tauchte vornehmlich in Regelungen auf, bei denen dieses Konzept gegenüber anderen, die Handelsgesellschaft als Zusammenschluß von Einzelpersonen oder als soziale Gruppe betonenden Anschauungen abgegrenzt wurde. Erstaunlich war, daß, wie zu Beginn aufgezeigt, auch an dem Thema ‘Grundkapital’ a priori keine abstrakteren Ideen über die Handelsgesellschaft festgemacht wurden. Auch die Ausstattung der Unternehmung mit Kapital, die Bildung des corpo della compagnia – ein aus ökonomischer Perspektive entscheidender Schritt – wurde zunächst als persönliche Verpflichtung der beiden Kaufleute behandelt; erst in der Opposition zum sopra corpo tritt hier Transpersonalität in Erscheinung. Diese Beobachtung wirft die Frage auf, inwieweit überhaupt das gemeinsame wirtschaftliche Handeln der beiden Italiener zur Ausformung einer abstrakteren Vorstellung über die compagnia beigetragen hatte.

Betrachtet man die ebenfalls im Libro segreto vermerkten Bilanzen unter diesem Aspekt, fällt auf, daß hier fast ausschließlich von Toro und Francesco bzw. von ‘wir’ die Rede ist. Ähnlich wie im Gründungsvertrag treten auch in der Eröffnungsbilanz die beiden Händler als Einzelpersonen auf, die für ihre Einzahlung in den corpo di compagnia 2.500 fl. zu erhalten haben. Aus heutiger Sicht wurden sie damit zu Gläubigern des von ihnen gegründeten Handelshauses; die in den Konten benutzten Formulierungen machen zwar deutlich, daß Toro und Francesco Geld zu bekommen hatten, nirgends jedoch wird klar, wer die insgesamt 5.000 fl. zu bezahlen hatte. Francesco di Marco da Prato de avere ... fl. duemila cinquecento...; ein ‘von der Handelsgesellschaft’ sucht man in dieser Buchung wie auch in der Toros vergebens. Dennoch taucht der Begriff compagnia zweimal in dem Posten auf: einmal in der Wendung corpo di compagnia und einmal in der Verbindung scritta di compagnia[57]. Beide Formulierungen [150] dienen aber lediglich als Begründung für das hier verzeichnete Guthaben: Francesco bzw. Toro sollen 2.500 fl. erhalten wegen des corpo de compagnia, den sie aufgrund der Vereinbarung in der scritta di compagnia bilden sollen. Auch hier also, in der Eröffnungsbilanz des Geheimbuches, tritt die Handelsfirma als ökonomisches Subjekt der Transaktion nicht in Erscheinung. Und selbst bei der Legitimierung der Buchung wird nicht direkt auf die Gesellschaft, sondern auf den Gesellschaftervertrag bzw. das Gründungskapital der Gesellschaft verwiesen.

Ebenso blieb man bei der Ausweisung der Zwischenbilanzen hinter den im Vertrag nachweisbaren Vorstellungen über die Handelsgesellschaft zurück. So wurde das Ergebnis der Inventur zum Zeitpunkt der Bilanzierung mit den Worten ‘Wir fanden (troviamoci) am 17. September 1368 Waren und Einrichtungsgegenstände (im Wert von) insgesamt 3.142 fl. in unseren Läden ...’ schriftlich festgehalten[58]. Die Wendung troviamoci zu Beginn der Einzelposten der Bilanzen ist dabei durchgängig in Gebrauch; Verbindungen zur compagnia oder auch nur zum corpo di compagnia, der ja hier erneut berechnet wird, wurden nicht hergestellt. Folgerichtig ist dies Konto auch nicht mit ‘Zwischenbilanz der Handelsgesellschaft’ oder ähnlichem überschrieben, vielmehr heißt es erläuternd, daß ‘wir jetzt eine Notiz über die Saldierung unseres Kontos machen, das am 25. Oktober 1367 begann und am 17. September 1368 beendet wurde’[59].

Von besonderem Interesse ist die Tatsache, daß selbst dort, wo in den Kontobüchern abstraktere Vorstellungen beim Wirtschaften auftauchen, keine Verbindung zum Begriff compagnia hergestellt wurde. Im Hauptbuch, dem Libro grande, führte man ein sogenanntes conto nuovo, das in etwas anderer Form als im Geheimbuch ebenfalls zur Erstellung der Zwischensalden diente[60]. Für die Schreiber war der Umgang mit diesem Konto bzw. genauer mit dieser vergleichsweise abstrakten Kontobezeichnung angesichts der Tatsache, daß sonst ausschließlich Personenkonten im Libro grande geführt wurden, alles andere als selbstverständlich[61]. In Form von kleinen Einschüben wurden deshalb der Bezeichnung conto nuovo Erläuterungen beigefügt, die aber nicht, wie man hätte [151] erwarten können, eine Brücke zur Handelsgesellschaft schlagen, sondern einen direkten Bezug zu den Personen Francesco und Toro herstellen. Statt ‘il chonto nuovo della compagnia dee dare’ schrieb man il chonto nuovo, cioè noi medesimi, dee dare... Ähnlich ‘definierte’ man das im Memoriale C zu findende conto vecchio[62]. Selbst dort also, wo innerhalb der Buchhaltung abstraktere, transpersonale Elemente in Erscheinung traten, stellten Toro und Francesco keine Verbindung zu dem in den juristischen Schriften hervortretenden Konzept der compagnia her. Somit ist es keine Eigenart der Verträge, daß im engeren Kontext des Themas ‘Fernhandel’ solche Vorstellungen über die compagnia gar nicht oder zumindest nicht im besonderen Maße mobilisiert wurden.

 

Die Analyse der Verträge und Rechnungsbücher jener kleinen italienischen Handelsgesellschaft, die 1367 von Toro di Berto und Francesco Datini gegründet wurde, ergab, daß sowohl die juristischen Vereinbarungen als auch die Konten überwiegend als Aktionsfeld ‘natürlicher Personen’ und nicht der compagnia als ökonomisch-juristisches Subjekt begriffen wurden. Insbesondere die Konten sind stark diesem personalen Konzept verhaftet, und selbst dort, wo in den Rechnungsbüchern abstraktere Vorstellungen aufscheinen, verknüpfte man sie nicht mit einem transpersonalen Begriff von ‘Handelsgesellschaft’, wie er zumindest an einigen Stellen in den Verträgen greifbar wird. Auch die drei Vereinbarungen, die Toro und Francesco im Verlauf ihres gemeinsamen Wirtschaftens von eigener Hand schriftlich fixierten, sind von ihrer gesamten Anlage her als Übereinkünfte zwischen zwei Personen konzipiert, in der mit der compagnia zumeist ähnlich umgegangen wurde wie mit jedem anderen ‘Gegenstand’. Die wenigen Klauseln, in denen die ‘Unternehmung’ auf der Handlungsebene zumindest gleichberechtigt neben Toro und Francesco verortet wurde, wo sie als Subjekt eigene Aktivitäten entwickelte und nicht mehr nur Gegenstand von Aktionen der beiden Gesellschafter war, lassen sich thematisch vornehmlich im Bereich der ‘sozialen Beziehungen’ – innerhalb der Unternehmung wie nach außen – ansiedeln; kaum hingegen tauchen sie auf dem Gebiet des Handels und der wirtschaftlichen Tätigkeit an sich auf. Nicht durch verwandtschaftliche Bande vorstrukturiert, sondern durch freie Übereinkunft eigenständiger Kaufleute entstanden, war es vornehmlich das Feld des Zusammenlebens innerhalb der Handelsgesellschaft, auf dem abstraktere Vorstellungen von compagnia gerade auch zur Ein- und Abgrenzung mobilisiert wurden. Somit muß man einen wichtigen, vielleicht entscheidenden Antrieb zur Entwicklung transpersonaler compagnia-Konzepte [152] in den Geschäftsschriften von Toro und Francesco nicht im wirtschaftlichen Agieren der Unternehmung und auch nicht in ihrer Konstituierung als juristische Person sehen, sondern vielmehr in der Notwendigkeit zur (Neu-)Bestimmung des sozialen Gefüges unter den beteiligten Personen. Damit ist nicht gesagt, daß ökonomische Prozesse keinen Einfluß auf die Anschauung der Kaufleute von ihrer compagnia gehabt hätten; im Gegenteil: Es war ja auf wirtschaftliche Umschwünge zurückzuführen, daß Handelsfirmen nicht mehr nur im engeren Familienverband, sondern auch unter Fremden und zeitlich befristet gebildet wurden. Nach den Verträgen und Kontenbüchern der beiden italienischen Kaufleute zu urteilen, haben diese Umschwünge jedoch nur einen ersten Anstoß gegeben, bildeten quasi die notwendige Bedingung für eine Entwicklung hin zu transpersonalen Vorstellungen, die dann aber in entscheidendem Maße auf einem ganz anderen Gebiet, dem Gebiet der sozialen Beziehungen, weiter ausgeformt wurden.

 

Aber die Entwicklung abstrakter Ideen über die Unternehmung ist nicht allein an bestimmte Themenkreise gekoppelt. Entscheidend ist vielmehr, daß die Handelsgesellschaft als agierendes Subjekt in den Geschäftsschriften ausschließlich in Opposition und in Abgrenzung zu Toro und Francesco in Erscheinung tritt. Erst in dieser Gegenüberstellung, oft in Negation zum Tun und Sollen von io bzw. noi, wird aus der compagnia ein aktionsfähiges Element, das zumindest auf der gleichen Handlungsebene wie die beiden Sozii zu agieren imstande war. Hierin ist einerseits eine erneute Bestätigung der oben aufgeführten These zu sehen sein, daß die transpersonalen ‘Eigenschaften’ der Handelgesellschaft vornehmlich im Rahmen des sozialen Beziehungsgeflechts der Gesellschafter virulent wurden. Andererseits aber werden hier deutlich die Grenzen sichtbar, innerhalb derer vom Konzept der compagnia Gebrauch gemacht werden konnte. Denn letztlich stellen die wenigen Beispiele, in denen sie als aktives, transpersonales Konstrukt die Handlungsebene betritt, in den Verträgen die Ausnahme dar. Man mobilisiert in diesen Fällen, so der Eindruck, das noch eben Mögliche. Mehr noch: Die Tatsache, daß compagnia immer nur in Opposition zu den Sozii als Agens in Erscheinung tritt, nicht jedoch allein, bedeutet zugleich, daß sie trotz des hier aufscheinenden abstrakten Konzepts in der Vorstellung der Sozii nur in enger Verbindung mit den handelnden Gesellschaftern tätig zu werden vermochte. Einen Paragraphen oder auch nur einen Satz, in dem die Handelsgesellschaft allein und selbständig das Geschehen bestimmte, sucht man in den Verträgen vergeblich; immer war sie zugleich in einen Handlungsbezug mit ‘realen’ Personen eingebunden. So kann man sagen, daß zwar Toro und Francesco einerseits sehr abstrakte, transpersonale Vorstellungen über die compagnia mobilisieren konnten, sie aber andererseits weit davon entfernt waren, von diesem Konzept durchgängig [153] Gebrauch zu machen oder es in seinen Möglichkeiten vollständig auszuschöpfen.

 

Mit der hier aufscheinenden Ambivalenz zwischen dem, was eigentlich hätte möglich sein können, und dem, was tatsächlich umgesetzt und genutzt wurde, scheint mir ein allgemeines Problem angesprochen, dem oft zu wenig Beachtung geschenkt wird. Das Beherrschen einer Technik, der Nachweis des Vorhandenseins von Konzepten und Vorstellungen ist allein wenig aussagekräftig. Erst wenn man die Praxis der Benutzung solcher Techniken und Konzepte genauer zu fassen bekommt, gewinnt man eine Ahnung von ihrer Bedeutung innerhalb der mittelalterlichen Gesellschaft. Hier wurde versucht, durch Analyse der Geschäftsschriften einer kleinen Handelsgesellschaft der dort auftauchenden Vorstellung von dem, was eine compagnia ausmacht, nachzugehen. Wie eingangs gesagt wurde, handelt es sich um eine Momentaufnahme; einer Verallgemeinerung der hier gemachten Aussagen sind daher ohne weitere Untersuchungen enge Grenzen gesetzt. Die Tatsache aber, daß in der Diskussion unter führenden Juristen des 14. Jahrhunderts fast gleichzeitig ähnliche Konzepte zur compagnia entwickelt wurden[63], deutet zumindest daraufhin, daß Toro und Francesco in ihren Schriften keine für ihre Zeit untypischen Vorstellungen zur Handelsgesellschaft formuliert haben.

 

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[1] Die verwendeten Quellen finden sich im Archivio di Stato di Firenze/Prato, Fondo Datini. Im einzelnen wurden benutzt:

      Libro segreto Nr. 152 (in Teilen publiziert von Enrico Bensa, Francesco di Marco da Prato. Notizie e do­cumenti sulla mercatura italiana del secolo XIV, Milano 1928, S. 285-294, und von Gaetano Corsani, I fondachi e i banchi di un mercante pratese del Trecento, Contributi alla storia della ragioneria e del commercio, Prato 1922, S. 165-169);

Libro grande A Nr. 2;

Memoriale A Nr. 52;

Libro di entrata e uscita Nr. 96;

Ricordanze di balle mandate Nr. 133;

Quaderni di spese di casa Nr. 142 und 143;

Quaderni di ragioneria oder ragionamento Nr. 177/2 bis 177/8.

[2] Die Literatur zur Wirtschaftsgeschichte des Hoch- und Spätmittelalters kann hier nicht vollständig aufgeführt werden; weiterhin grundlegend dazu Robert S. Lopez, The Commercial Revolution of the Middle Ages 950-1350, Eaglewood Cliffs (N.J.) 1971.

[3] Ein anschauliches Beispiel für die wirtschaftliche Potenz einer norditalienischen Stadt bereits im 13. Jahrhundert bei Hagen Keller, Mailand zur Zeit des Kampfes gegen Kaiser Friedrich II., in: Wilfried Hartmann (Hg.): Europas Städte zwischen Zwang und Freiheit. Die europäische Stadt um die Mitte des 13. Jahrhunderts (Schriftenreihe der Europa-Kolloquien im Alten Reichstag, Sonderband) Regensburg 1995, S. 273-296; zur besonderen Rolle des Kaufmanns in den italienischen Kommunen, vgl. ders., Die Veränderung gesellschaftlichen Han­delns und die Verschriftlichung der Administration in den italienischen Stadtkommunen, in: Ders. - Klaus Grubmüller (Hgg.): Pragmati­sche Schriftlichkeit im Mittelalter. Er­schei­nungsformen und Entwicklungsstufen (Münstersche Mittel­alter-Schrif­ten 65) München 1992, S. 21-36, besonders S. 22f.

[4] Knapp zu den beiden Begriffen informiert Hermann Kellenbenz, Art. 'Handelsgesell­schaft’, in: Lexikon des Mittelalters 4, München - Zürich 1989, Sp. 1901. Immer noch grundlegend Max Weber, Zur Geschichte der Handelsgesellschaften im Mit­telalter. Nach südeuropäischen Quellen, Stuttgart 1889, ND Amsterdam 1964, S. 15-43 und 82-148, sowie Levin Goldschmidt, Universalgeschichte des Handelsrechts, Stuttgart 1891, ND Aalen 1973, S. 254-290. Neuerdings: Jean Imbert, Evolution du régime juridique de l’entreprise, in: L’impresa, industria, commercio, banca secc. XIII-XVIII (Atti della “Ventiduesima Settimana di Studi” 30 aprile - 4 maggio 1990, Istituto internazionale di storia economica “F. Datini”, Prato, Serie II - Atti delle “Settimane di Studi” e altri Convegni 22, hg. von Simonetta Cavaciocchi) Firenze 1991, S. 61-76, besonders S. 65ff.

[5] Hierzu Goldschmidt sowie Imbert (wie Anm. 4). Anders verhält es sich bei der sogenannten compagnia in partecipazione, auf die hier aber nicht eingegangen werden kann; vgl. hierzu Federigo Melis, Aspetti della vita economica medievale (Studi nell'archivio Datini di Prato 1) Siena 1962, S. 128 und 145f.

[6] Armando Sapori, I libri di commercio dei Peruzzi (Pubblicazioni della direzione degli <<Studi Medievali>> 1) Milano 1934; ders., Storia interna della Compagnia mercantile dei Peruzzi, Neudruck in: ders., Studi di Storia Economica, Firenze 1955, 2, S. 653-694.

[7] Melis, Aspetti (wie Anm. 5).

[8] Raymond de Roover, The Rise and Decline of the Medici Bank, 1397 - 1494, Cambridge Mass. 1963.

[9] Eine solch komprimierte Zusammenfassung führt natürlich fast zwangsläufig zu Überzeichnungen. Zum Wandel der compagnia ausführlicher Weber (wie Anm. 4) S. 44-92 und S. 128-135; Goldschmidt (wie Anm. 4) S. 271-290; Paul Rehme, Geschichte des Handelsrechts, in: Handbuch des gesamten Handelsrechts 1, hg. von Victor Ehrenberg, Leipzig 1914, S. 28-178, besonders S. 103-105; neuerdings vor allem Vito Piergiovanni, Imprenditori e impresa. Alle origini della scienza del diritto commerciale, in: L’impresa, industria, commercio, banca secc. XIII-XVIII, hg. von Simonetta Cavaciocchi (Atti della “Ventiduesima Settimana di Studi” 30 aprile - 4 maggio 1990, Istituto internazionale di storia economica “F. Datini”, Prato, Serie 2 - Atti delle “Settimane di Studi” e altri Convegni 22) Firenze 1991, S. 519-539.

[10] Auf die Notwendigkeit zur Differenzierung zwischen dem, was die mittelalterlichen Menschen an Vorstellungen über ihre Welt entwickelt hatten, und dem, was nach heutigen Maßstä­ben tatsächlich der Fall war, weist ausdrücklich Otto Gerhard Oexle, Deutungsschemata der sozialen Wirklichkeit im frühen und hohen Mittelalter. Ein Beitrag zur Geschichte des Wissens, in: František Graus (Hg.): Mentalitäten im Mittelalter. Methodische und inhaltliche Probleme (Vorträge und Forschungen 35) Sigmaringen 1987, S. 65-118, hin.

[11] Zur juristischen Diskussion des 14. Jahrhunderts um die compagnia vgl. Piergiovanni, Imprenditori e impresa (wie Anm. 9) S. 522-539; sowie ders., Un trattatello sui mercanti di Bal­do degli Ubaldi. Scritti di storia del diritto. Offerti dagli allievi a Domenico Maffei, Padova 1991, S. 235-254. Weitere Hinweise vor allem in der älteren, in Anm. 4 zitierten Literatur.

[12] So vorzugehen, also zunächst einmal genau zu klären, was Begriffe und Institutionen in der Gegenwart bedeuten und von dieser Basis aus die mittelalterliche ‘Realität’ zu erfassen, um dann erst in einem dritten Schritt den Interpretationen der Menschen jener Zeit über diese Realität nachzugehen, schlägt – wenn auch in einem anderen Zusammenhang Oexle (wie Anm. 10) vor.

[13] Für die Wirtschaftswissenschaften stellt “eine Unternehmung ... ökonomische Güter (her) und setzt dabei Produktionsfaktoren ein”, wobei als Produktion auch “die Verpackung und der Transport von Waren” gilt; Wilhelm Henrichsmeyer - Oskar Ganz - Ingo Evers, Einführung in die Volkswirtschaftslehre, Stuttgart 71986, S. 14f. Auch Creifelds Rechtswörterbüch, hg. von Hans Kaufmann, München 111992, S. 550f., hebt die Zielgerichtetheit der Handelsgesellschaft hervor: “Handelsgesellschaft ist eine Gesellschaft, die notwendig oder wenigstens in der Regel ein Handelsgewerbe betreibt und infolgedessen Kaufmann ist.”

[14] Die Brockhaus Enzyklopädie, Wiesbaden 1974, Bd. 19, S. 286, definiert “Unternehmung” als “eine rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und soziale Einheit, in der dauerhaft wirtschaftliche Aufgaben zum Zwecke der Erfolgserzielung für die Kapitalgeber erfüllt werden”.

[15] Weber (wie Anm. 4) S. 44-93, besonders S. 132: “Jede Sozietät der hier besprochenen Art hat ... einen gewissen familienartigen Charakter, der sich aus dem engen persönlichen, durch die ursprünglich stets damit verbundene Gemeinschaft des Haushalts verstärkten, Vertrauensverhältnis der socii ergab. Die durchweg analoge Behandlung der socii und der Familiengenossen ist denn auch in Florenz scharf durchgeführt”.

[16] S. Anm. 15. Hierauf wird weiter unten ausführlich eingegangen.

[17] Selbst bei den Bardi waren 1330 von den 15 Kapitalgebern noch zehn miteinander verwandt, Imbert (wie Anm. 4) S. 66, Anm. 16.

[18] Piergiovanni, Imprenditori e impresa (wie Anm. 9) S. 521.

[19] Ausführliche Zitate der Statuten bei Weber und Goldschmidt (wie Anm. 4).

[20] Piergiovanni, Imprenditori e impresa (wie Anm. 9) S. 519-525.

[21] Ebd., S. 523: “... si potrebbe dire che con Baldo trionfa definitivamente l’idea contrattuale e societaria che si impone sia rispetto ai patrimoni che alle persone”.

[22] Vgl. hierzu und zum folgenden Corsani und Bensa (wie Anm. 1) sowie Melis, Aspetti (wie Anm. 5) S. 144-147; speziell zu den Rechnungsbüchern vgl. Franz-Josef Arlinghaus, Von der Notiz zur Bilanz. Zur Eigendynamik des Schriftgebrauchs in der kaufmännischen Buchführung am Beispiel der Datini/di Berto-Handelsgesellschaft in Avignon (1367-1373), Diss. masch. Münster 1996 [Erschienen Münster, Peter Lang 2000].

[23] Über die verschiedenen Waren informieren am besten die Quaderni di ragioneria (wie Anm. 1), die zugleich ein Inventar der Lager darstellen. Über den Handelsaustausch mit Italien geben die Ricordanze di balle mandate (wie Anm. 1) Auskunft.

[24] Libro segreto (wie Anm. 1) Gründungsvertrag fol. 2r-5r; Verlängerungsvertrag fol. 5v (Erklärung der Ungültigkeit des Gründungsvertrages) und fol. 12r-13v; Auflösungsvertrag fol. 15v-16v. Dazwischen finden sich jeweils die Bilanzen; allgemein zu diesem Geheimbuch Arlinghaus (wie Anm. 22) S. 250-290.

[25] Arlinghaus (wie Anm. 22) S. 269f.

[26] Ebd.

[27] Libro segreto (wie Anm. 1) fol. 2r §a 1. Die von Toro und Francesco in ihren Verträgen gemachten Absätze werden hier zur besseren Orientierung durchnumeriert und als Paragraphen bezeichnet; der dem Paragraphenzeichen folgende Buchstabe gibt an, ob es sich um den Gründungs- (a), den Verlängerungs- (b) oder den Auflösungsvertrag (c) handelt. Die Zitate sind weitgehend dem heutigen Italienisch angeglichen.

[28] Bensa (wie Anm. 1) S. 150: “Di regola la ragione sociale si componeva del nome dei vari soci in disteso. Le formole Francesco di Marco e Compagni ed altrettali non erano che un modo abbreviato di designare la società, evitando l'incomoda ripetizione d'una lunga serie di nomi susseguenti ...". Erste Ansätze zu einer wirklichen Namensgebung finden sich zwar schon 1335 bei den Peruzzi (Questo libro si é di Giotto de Peruzzi e de’ compagni, la quale si chiama la compagnia de’ Peruzzi di Firenze ..., Armando Sapori, I libri di commercio dei Peruzzi, (Pubblicazioni della direzione degli <<Studi Medievali>> 1), Milano 1934, S. 1), entscheidend ist aber auch hier, daß der ‘Name’ dann in den Rechnungsbüchern nicht mehr benutzt wird, sondern von Giotto de’ Peruzzi e compagni gesprochen wird; vgl. die ebd. wiedergegebenen Konten. Die erste mir bekannte Handelsgesellschaft, die sich einen Namen gibt und diesen dann auch verwendet, ist die des Dino Giunigi: La nostra conpagnia, la quale dicie in nome di Dino Giunigi e conpagni ..., so an zwei Stellen in dem kurzen, bei Federigo Melis, Documenti per la storia economica dei secoli XIII- XVI, Firenze 1992, S. 420f, wiedergegebenen Konto. Dann weiter: La nostra conpagnia de’ Guinigi de’ dare ...; so in vier weiteren Einträgen; ebd. Im 15. Jahrhundert scheint man die Namensgebung schon dazu zu benutzen, verschiedene, von den gleichen Sozii gegründete Gesellschaften gegeneinander abzugrenzen, vgl. Florence Edler de Roover, Glossary of Mediaeval Terms of Busi­ness. Italien Series, 1200-1600. Cambridge, Mass. 1934, ND New York 1970, S. 337-343. Gleiches gilt übrigens auch für die Firmenzeichen der Handelsgesellschaften, mit denen man Briefe und Warenballen versah. Auch sie waren zumeist eine Kombination der Zeichen des einzelnen Kaufmanns, vgl. Bensa (wie Anm. 1) S. 201, besonders Anm. 1; Melis, Aspetti (wie Anm. 5) S. 144.

[29] Vgl. Anm. 28.

[30] Zur unter italienischen Kaufleuten üblichen Praxis, vertrauliche Verträge ohne Hinzuziehung von Notaren, allein gestützt auf auf die ‘von eigener Hand’ geschriebenen Erkärungen abzuschließen, vgl. Edler de Roover (wie Anm. 28) Stichwort ‘Chirografo’, S. 74.

[31] Libro segreto (wie Anm. 1) fol. 2r §a 2.

[32] Ebd. §a 3.

[33] Federigo Melis, Storia della ragioneria. Contributo alla co­noscenza e interpretazione delle fonti più signi­fica­tive della storia economica, Bologna 1950, S. 405, glaubt, man könne die Wendung deono avere del corpo della compagnia auch verstehen als “deono avere la tal somma, che è quella mediante la quale hanno dato corpo alla compa­gnia."

[34] E ancora sono d’accordo i detti compagni ... che niuna delle dette parti abbia o arà più denari in sopra corpo della detta compagnia ... che questi tali denari debbano essere meritati l’anno l’anno a ragione di fiorini otto per centinaio, cioè del comune guadagno che trovato fosse quello anno al fine della ragione. E si caso avvenisse ... che si trovassono perduto, sono d’accordo e vogliono che detti danari che niuno dei compagni avesse in sopra corpo di compagnia, sieno loro meritati come detto è disopra di quello ch’hanno ciascuno in corpo di compagnia comune, che s’intenda che quello compagno ch’hae in sopra corpo di compagnia abbia dall’altro del suo proprio ch’hae in corpo di compagnia la metà, cioè fiorini quattro d’oro per centinaio”; Libro segreto (wie Anm. 1) fol. 2v §a 7.

[35] E nel cominciamento della compagnia niuno passa trarre il sopracorpo se none in capo dell’anno quando saldato avranno loro ragione. E intendasi con utile della loro compagnia; ebd.

[36] Ancora sono d’accordo i detti compagni e così vogliono osservare, che una bottega con casa di sopra, la quale bottega e casa è il sito di Francesco proprio, che il detto sito debbia usare nella detta compagnia sanza niuna provvedigione domandare; ebd. fol. 3r §a 10 für Francesco, ähnlich für Toro in §a 9.

[37] E vogliono li detti compagni che la pigione che si paga di detta bottega e casa disopra ... sia pagata per detti compagni de’ danari della compagnia quello tempo che la compagnia l’userà ...; ebd.

[38] S. Anm. 37.

[39] Libro segreto (wie Anm. 1) fol. 3r.

[40] Ebd.

[41] E sono d’accordo i detti conpagni per che Francesco di Marcho rimane in Vignone a guadare la detta conpagnia ...; ebd. fol. 12v §b 5.

[42] E sono d’accordo i detti conpagni insieme che Toro di Berto possa stare a Firenze ..., ebd. fol. 13r §b 8.

[43] Ebd. fol. 13r §b 11: E sono d’accordo che ogni spese che Toro faciesse in Firenze nella sua famiglia a lui proprio o in bottega, casa o fattori tenesse, che gli pagi tutto de suoi propri danari e che nullo ci abbia a contare alla conpagnia per che chosì rimangnano d’accordo questo dì primo di marzo anni mccclxx.

[44] S. Anm. 37.

[45] Ancora sono d’accordo i detti compagni che le spese di mangiare e di bere le quali spese si facessono in Vignone per loro medesimi e per fattori e fanti, si debbiano pagare per la compagnia, ebd. fol. 3r §a 11.

[46] Die Ausgaben für Brot und Kerzen, für Gemüse und Heizmaterial wurden zunächst zu Kontrollzwecken gesondert in die sogenannten Quaderni di spese di casa Nr. 143 und 144 (wie Anm. 1) notiert, dort addiert und in bestimmten Zeitintervallen in den Ausgabenteil des Kassenbuches der compagnia übertragen. Für den Monat April des Jahres 1371 hatte man hierfür über 30 Pfund aufgewendet, für Mai dagegen nur etwas mehr als 18 usw. Die genannten Zahlen finden sich im Quaderno di spese di casa Nr. 143 auf fol. 114r und im Libro di entrata e uscita Nr. 96 (wie Anm. 1), dem Kassenbuch, auf fol. 275r.

[47] Für Francesco ist gesichert, daß er sich seit 1350 mit nur kurzen Unterbrechungen in Avignon aufhielt, für Toro kann man dies aufgrund einiger weniger Erwähnungen annehmen, vgl. hierzu Bensa (wie Anm. 1) S. 21-25; Melis, Aspetti (wie Anm. 5) S. 135-146.

[48] Libro segreto (wie Anm. 1) fol. 2v §a 9 Ancora sono d’accordo i detti compagni e vogliono osservare, che una bottega con casa di sopra la quale bottega e casa è il sito di Toro proprio, che il detto sito si debbia usare nella detta compagnia ... ancora hae il detto Toro una bottega con casa disopra la quale bottega dee stare in detto compagnia con quelli patti e convenenti che scritti sono di sopra dell’altra bottega e casa nominata. Daß auch Francesco eine eigene bottega mit casa angemietet hatte, geht aus §a 10 hervor, der bereits in Anm. 36 zitiert wurde.

[49] Alle drei liegen in der Nähe der loggia de’ Cavalieri, wie aus der ‘Adressenangabe’ in den §§a 9 und 10 des Libro segreto (wie Anm. 1) fol 2v, hervorgeht.

[50] Eine Reduktion der Anzahl der Geschäfte war bereits im Gründungsvertrag in Betracht gezogen worden: E più vogliono i detti compagni, che se caso fosse o sarae per lo tempo avvenire che delle tre bottege ch’ora hanno in Vignone che paresse loro e fossone d’accordo di recarle a due bottege, si debba fare, ebd. fol. 5r §a 33. Im Verlängerungsvertrag wird nur noch ein Laden und ein Zimmer erwähnt: E sono d’accordo i detti chonpagni che la pingione della casa e bottega che tengono a Vignone e una camera che tengono a pigione fuori di detta casa si pagi de denari della detta compagnia ..., ebd. fol. 13r §b 10.

[51] S. oben Anm. 42.

[52] E simile sono d’accordo che ogni spese si fare in Vignone in mangiare e in bere per Francesco di Marcho e per fattori e garzoni e fanti e fante che staranno al servigio della detta conpagnia, si debano pagare de denari di detta conpagnia; Libro segreto (wie Anm. 1) fol. 13r §b 10.

[53] Zwar bedarf die Reise der Zustimmung des anderen Gesellschafters, es wird aber mit keinem Wort ausgedrückt, daß es sich um eine Reise zu Geschäftszwecken handeln soll, was der ganze Paragraph in seinem Duktus auch nicht nahelegt: Ancora sono d’accordo i detti compagni che ciascuno di loro possa andare a Firenze e tornare a Vignone alle spese della compagnia andando con volontà dell’altro compagno, e questo s’intenda una volta all’anno secondo che verrà a punto alla compagnia e che ne saranno d’accordo; ebd. fol. 3v §a 13.

[54] Hier werden nüchtern eine Höchstsumme festgesetzt und weitere Details geregelt: E vogliono i detti compagni che ciascuno di loro possa e sia loro lecito trarre ogni anno della compagnia per fare loro spese proprie infino nella somma di fl. cento d’oro, traendo mese per mese secondo aranno bisogno; ebd. §a 19.

[55] E promette il detto Toro di Berto al detto Francesco che nel caso che niuna persona desse impaccio alla compagnia per cose niuna che detto Toro avesse avuto a fare per lo tempo passato con altri compagni o persone, debbia trarre Francesco d’ogni danno e d’ogni interesso che perciò gli fosse seguito o potesse seguire. Es folgt das gleiche Versprechen von Francesco an Toro; ebd. fol. 5r §a 34.

[56] ... s’altro impaccio fosse dato a la compagnia in detti tre anni ch’esser dobbiamo compagni insieme, ogni spesa e interesso che perciò venisse la compagnia gli de’ pagare; ebd.

[57] Francesco di Marco da Prato de avere ... fl. duemila cinquecento ... per suo corpo di chompagnia chome fare dovea che chosi si contiene nella scritta della compagnia sritta da carta due a carta cinque in questo; ebd. fol. 6r.

[58] Troviamoci dì xvii di settenbre anno mcclxviii in merchatantie e maserizie nelle nostre bottege ... in soma fl. tremila ciento quarentuno ...; ebd. fol. 7r.

[59] A presso faremo memoria dal saldamento d’una nostra ragione la quale chomincio a dì xxv d’ottobre anno mccclxvii e fini dì xvii di settenbre anno mccclxviii; ebd.

[60] Ein Konto mit der Bezeichnung conto vecchio sucht man im Hauptbuch vergebens, findet sich aber in den vorbereitenden Kontobüchern wie z. B. dem Memoriale C Nr. 53, fol. 180v. Zur Form des conto nuovo im Libro grande vgl. Arlinghaus (wie Anm. 22) S. 223-228.

[61] U. a. ist dies aus der Tatsache ableitbar, daß der Aufbau des conto nuovo genau dem der Personenkonten entspricht, was aber inhaltlich gar nicht zu rechtfertigen ist; vgl. ebd.

[62] Il conto vecchio, cioè noi medesimi, dee dare per resto di una ragione levata di questo a dietro ...; Memoriale Nr. 53, fol. 180v vom 31. Dezember 1369.

[63] Hierzu insbesondere Piergiovanni, Imprenditori e impresa (wie Anm. 9) S. 523.