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Habilitation: March 2007 |
Rituelle und referentielle Verwendung von Schrift. Textgebrauch
im spätmittelalterlichen Köln) in: Frühmittelalterliche
Studien 38 (2004), S. 393-413. (hier beigegeben:
Einführung und Schluss) Download
whole article: .rtf-Format / .pdf-Format Einführung Im Folgenden wird der Frage
nachgegangen, welche Position unterschiedliche Schriftstücke im
kommunikativen Gefüge der spätmittelalterlichen städtischen Gesellschaft
einnahmen und wodurch diese bestimmt wurde. Untersucht werden also nicht in
erster Linie Aspekte der Verrechtlichung oder Rationalisierung, die mit dem
zunehmenden Schriftgebrauch einher gingen. Vielmehr wird danach gefragt, wie
sich die Kommunikation veränderte, wenn Schriftstücken einen bestimmten Platz
im Diskursraum der dominant oralen Gesellschaft des Mittelalters zugewiesen
wurde. Eine wichtige Funktion schriftlicher
Aufzeichnungen, so eine erste These, scheint im Spätmittelalter darin
bestanden zu haben, unabhängig vom ihrem konkreten Inhalt als Bezugspunkt zu
dienen, der gerade auch kontroversen Standpunkten eine gemeinsame Basis
offerierte. Dieser andere und – im Vergleich zum Hochmittelalter
– wohl neue Umgang mit Texten hatte erhebliche Auswirkungen auf die
gesellschaftliche Kommunikation insgesamt. Eine solche Form der Textverwendung,
so die zweite Annahme, setzte jedoch eine Autonomie des Schriftstücks voraus,
die im kulturellen Kontext spätmittelalterlichen Schriftgebrauchs nicht per
se gegeben war. Diese Autonomie musste, dies die dritte These, erst eigens
hergestellt werden – und dies geschah zumeist unter Verwendung
ritueller Akte. In einem
ersten Schritt wird anhand des Prologs der Kölner Statuten von 1437
aufgezeigt, was unter ‚Autonomisierung’ verstanden wird und wie
diese hergestellt wurde (1). Nach einer Erörterung des Potentials, welches
Texte über eine solche Statuszuweisung in der Kommunikation entfalten können
(2), wird dies anhand eines konkreten Beispiels, eines Streits zwischen
Herman Scherffgijn und dem Kölner Rat, überprüft (3). In dieser
Auseinandersetzung, über die wir durch eine längere
Ratsmemorialbuch-Aufzeichnung aus dem Jahre 1451 informiert sind, spielt der
Kölner Verbundbrief von 1396, eine Art ‚Stadtverfassung’, die
Hauptrolle. Schließlich wird diskutiert, ob und inwieweit in dem
geschilderten Umgang mit Texten im Vergleich zu Frühmittelalter und Moderne
ein Spezifikum spätmittelalterlicher Schriftkultur gesehen werden kann (4). Zunächst seien einige für
das Verständnis der Quellen relevanten Stichworte zur Kölner Stadtgeschichte
genannt. Wie in vielen anderen Städten auch, wurde die Rheinmetropole
insbesondere in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts von Revolten
erschüttert[1].
Nachdem man 1396 die Herrschaft der alten Geschlechter endgültig gestürzt
hatte, war der neue Kölner Rat in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts um
eine Stabilisierung der Situation bemüht[2].
Mit berechtigtem Misstrauen beäugte er insbesondere die Aktivitäten des
bischöflichen Hochgerichts, dessen Schöffen sich weiter aus den alten, gerade
entmachteten Familien rekrutierten[3].
Insgesamt lässt sich die Situation in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts
wohl als ‘angespannte Ruhe’ beschreiben, eine Ruhe, die jederzeit
in zwar nicht gewalttätige, aber hartnäckig betriebene Auseinandersetzungen
um Rechte und Zuständigkeiten zwischen dem Rat und den Schöffen des
Hochgerichts umschlagen konnte. Es ist wohl kein Zufall, dass in dieser Phase des
gesellschaftlichen Umbruchs zwei der bedeutendsten Texte der Kölner
Stadtgeschichte entstanden: zum einen der Verbundbrief von 1396 und zum
anderen die Statuten von 1437. Für das Gebiet nördlich der Alpen zählen die
Kölner Statuten von 1437 zu den wichtigsten Texten dieser Gattung und dieser
Zeit[4].
Da sie für die skizzierte Fragestellung von besonderem Interesse sind, werde
ich näher auf sie eingehen. Der etwa 32 Blatt umfassende Text versammelt
zumeist ältere Regelungen, die in Protokoll‑ und Eidbüchern des frühen
15. und 14. Jahrhunderts verstreut zu finden sind. Zudem konnte man auf eine
bereits 1407 angelegte Kompilation von Statuten zurückgreifen. Jedoch fand
auch eine ganze Reihe von neuen Verordnungen und Beschlüssen ihren Eingang in
die Statuten von 1437. Gleich zu Beginn führte man auf, welche Ehrungen der
Rat bei Herrschereinritten dem König und dem Erzbischof zu Teil werden ließ;
Informationen, die im Text von 1407 nicht zu finden sind[5].
Veränderungen und Neuerungen sind zudem insbesondere auf dem Gebiet der
Rechtsprechung feststellbar[6]. Wie zu erwarten, ist der Inhalt der 1437er
Statuten äußerst heterogen. Er reicht von Regelungen zum Erb‑ und
Vormundschaftsrecht über Verordnungen zur Pfändung säumiger Schuldner und
Maßnahmen gegen ‚Wucher’; Gebühren für Boten und Schreiber wurden
ebenso festgelegt wie Regelungen zum Ablauf des Zivil‑ und Strafprozesses
und zur Zuständigkeit von Gerichten. Teile der Statuten sollten zudem als
Morgensprachen in regelmäßigen Abständen den Kölner zu Gehör gebracht werden[7]. 5 Schluss Top Der Beitrag
geht davon aus, dass die Art und Weise des Gebrauchs von Texten in einer
konkreten Kommunikationssituation in Relation zum Status des Textes
betrachtet werden muss. Zunächst einmal ist die Position eines bestimmten
schriftlich niedergelegten Textes abhängig davon, welchen Status die Kultur
einer Epoche Texten allgemein zuweist. Im Gegensatz zur Moderne, in der
Schriftzeugnisse als ‚soziale Institutionen’ gelten, und wohl
auch im Gegensatz zum Früh‑ und Hochmittelalter, in welchem ihre
Einbettung in performativ-rituelle Handlungszusammenhänge dominierte, kennt
das Spätmittelalter eine größere Varianz an unterschiedlichen Textstatūs
und Gebrauchsformen. Nach den Umbrüchen des 12. Jahrhunderts scheint, soweit
sich sehen lässt, nun in größerem Umfang die Möglichkeit bestanden zu haben,
einen Text als eigenständige Referenzbasis in einen Diskurs einzuführen. Allerdings
setzte dies den autonomen Status der als Referenzbasis benutzten
schriftlichen Aufzeichnung voraus, der jedoch im schriftkulturellen Umfeld
des 13., 14. und 15. Jahrhunderts – anders als in der Moderne –
nicht von vornherein gegeben war. Gleichwohl gab es die Möglichkeit, einem
Text einen solchen Status zuzuweisen, ihn gewissermaßen zu autonomisieren.
Häufig, wenn auch nicht ausschließlich, scheint dies im Rahmen ritueller Akte
erfolgt zu sein, die u.a. deutlich hervortreten ließen, dass der Text nicht
mehr bestimmten Personen oder Gruppen zuzurechnen war und dass eine
Veränderung gar nicht oder wiederum nur in rituellen Kontexten erfolgen
konnte. Erst damit hatte man in einer Gesellschaft, in der auch schriftliche
Kommunikation nicht ohne weiteres von Personen ablösbar war, ein komplexes
kommunikatives Element außerhalb dieser personalen Strukturen etabliert, das
gerade aufgrund seiner Position zur Referenzbasis werden konnte. Die Analyse der
Auseinandersetzung zwischen dem Kölner Rat und Herman Scherffgijn hat
aufgezeigt, welches Potential der Rekurs auf solche Texte in der konkreten
Kommunikationssituation für die Kommunikation selbst entfalteten konnte.
Anders als beim Verweis auf allgemeine Werte oder bei einer rein rituellen
Verwendung von Schrift konnte man jetzt mit dem Paraphrasieren und Verlesen
bestimmter Passagen Äußerungen des allgemein akzeptierten Dritten in die
Kommunikation einführen. Dabei haftete der Kommunikation durchaus etwas
Ambivalentes an, da eine eindeutige Zurechnung des Geäußerten kaum möglich
war. Wenn Scherffgijn auf Veranlassung des Rates jene Passagen vorlas, die
nicht seinen, sondern den Standpunkt der Obrigkeit wiedergaben, so konnte er
dies ohne Beschädigung der eigenen Person wohl nur tun, weil der Text selbst
nicht als Text des Rates galt. Insgesamt
gesehen dürfte für die spätmittelalterliche Gesellschaft der Umgang mit
autonomen Texte eine Ausweitung der Kombinationsmöglichkeiten kommunikativen
Agierens zur Folge gehabt haben. Denn die Bezugnahme auf solchermaßen
situierte Texte machte es möglich, auch im Konflikt auf eine gemeinsamen Basis
zu rekurrieren. Mochte auch der I n h a l t des
Eingebrachten umstritten sein, so war doch die Referenz selbst, die
Bezugnahme auf den Text, zwischen den Kontrahenten unstrittig. Noch im
Konflikt wurde so ein Mindestmaß an Konsens erreicht, der Anschlussmöglichkeiten
für die weitere Kommunikation bereit hielt. |
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[1] Grundlegend immer noch Wolfgang
Herborn, Die politische Führungsschicht der Stadt Köln im
Spätmittelalter (Rheinisches Archiv 100) Bonn 1977 und Klaus Militzer, Ursachen und Folgen der innerstädtischen
Auseinandersetzungen in Köln in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts
(Veröffentlichungen des Kölnischen Geschichtsvereins 36) Köln 1980. Mit neueren
Perspektiven Gerd Schwerhoff, Die
goldene Freiheit der Bürger. Zu den Bedeutungsebenen eines Grundwertes in der
Stadtkölnischen Geschichte (13.-17. Jahrhundert), in: Stadtregiment und
Bürgerfreiheit. Handlungsspielräume in deutschen und italienischen Städten des
Späten Mittelalter und der Frühen Neuzeit, hg. von Klaus Schreiner - Ulrich
Meier, (Bürgertum. Beiträge zur europäischen Gesellschaftsgeschichte 7)
Göttingen 1994, S. 94-119, S. 94 ff. und Gerd
Schwerhoff, Apud populum potestas? Ratsherrschaft und korporative Partizipation
im spätmittelalterlichen Köln, in: ebd., S. 188-243, S. 188 ff.
[2] Manfred Groten, Im
glückseligen Regiment. Beobachtungen zum Verhältnis Obrigkeit - Bürger am
Beispiel Kölns im 15. Jahrhundert, in: Historisches Jahrbuch 116, 1996, S.
303-320, S. 303 ff.
[3] Neben der in Anm. 1 genannten Literatur vgl. Dieter Strauch, Das Hohe Weltliche
Gericht zu Köln, in: Rheinische Justiz, Geschichte und Gegenwart. 175 Jahre
Oberlandesgereicht Köln, hg. von Dieter
Laum - Adolf Klein - Dieter Strauch, Köln 1994, S. 743-831,
S. 799 ff.
[4] Edition Walther Stein,
Akten zur Geschichte der Verfassung und Verwaltung der Stadt Köln im 14. und
15. Jahrhundert Bd. 1, 2 Bde., (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische
Geschichtskunde 10) Bonn 1893, ND Düsseldorf 1993, Nr. 331, S. 631 ff. Die
Monographie von Heppekausen liefert eine ausgezeichnete Analyse der Statuten
aus vorwiegend rechtsgeschichtlicher Perspektive, Ulf Heppekausen, Die Kölner Statuten von 1437. Ursachen,
Ausgestaltung, Wirkung (Rechtsgeschichtliche Schriften 12) Köln - Weimar - Wien
1999.
[5] Stein, Akten 1 (wie
Anm. 4), Nr. 331, Art. 1, S. 635 ff. bzw. Art. 2, S. 638 ff.
[6] Heppekausen, Kölner
Statuten (wie Anm. 4), S. 260.
[7] Das Inhaltsverzeichnis von Heppekausen, ebd., S. IX ff., bietet zugleich eine inhaltliche Übersicht über die Statuten.