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last update:

March 2007

Franz-Josef Arlinghaus

 

Rituelle und referentielle Verwendung von Schrift.

Textgebrauch im spätmittelalterlichen Köln)

in: Frühmittelalterliche Studien 38 (2004), S. 393-413.

(hier beigegeben: Einführung und Schluss)

 

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     Einführung

1   ‚Autonomisierung’: Der Prolog der Kölner Statuten von 1437

2   Kommunikative Funktion: Der Text als Referenzbasis

3   Der Verbundbrief als Referenzbasis

4   Textstatus und spätmittelalterliche Schriftkultur

5    Schluss

Einführung

Im Folgenden wird der Frage nachgegangen, welche Position unterschiedliche Schriftstücke im kommunikativen Gefüge der spätmittelalterlichen städtischen Gesellschaft einnahmen und wodurch diese bestimmt wurde. Untersucht werden also nicht in erster Linie Aspekte der Verrechtlichung oder Rationalisierung, die mit dem zunehmenden Schriftgebrauch einher gingen. Vielmehr wird danach gefragt, wie sich die Kommunikation veränderte, wenn Schriftstücken einen bestimmten Platz im Diskursraum der dominant oralen Gesellschaft des Mittelalters zugewiesen wurde.

Eine wichtige Funktion schriftlicher Aufzeichnungen, so eine erste These, scheint im Spätmittelalter darin bestanden zu haben, unabhängig vom ihrem konkreten Inhalt als Bezugspunkt zu dienen, der gerade auch kontroversen Standpunkten eine gemeinsame Basis offerierte. Dieser andere und – im Vergleich zum Hochmittelalter – wohl neue Umgang mit Texten hatte erhebliche Auswirkungen auf die gesellschaftliche Kommunikation insgesamt. Eine solche Form der Textverwendung, so die zweite Annahme, setzte jedoch eine Autonomie des Schriftstücks voraus, die im kulturellen Kontext spätmittelalterlichen Schriftgebrauchs nicht per se gegeben war. Diese Autonomie musste, dies die dritte These, erst eigens hergestellt werden – und dies geschah zumeist unter Verwendung ritueller Akte.

In einem ersten Schritt wird anhand des Prologs der Kölner Statuten von 1437 aufgezeigt, was unter ‚Autonomisierung’ verstanden wird und wie diese hergestellt wurde (1). Nach einer Erörterung des Potentials, welches Texte über eine solche Statuszuweisung in der Kommunikation entfalten können (2), wird dies anhand eines konkreten Beispiels, eines Streits zwischen Herman Scherffgijn und dem Kölner Rat, überprüft (3). In dieser Auseinandersetzung, über die wir durch eine längere Ratsmemorialbuch-Aufzeichnung aus dem Jahre 1451 informiert sind, spielt der Kölner Verbundbrief von 1396, eine Art ‚Stadtverfassung’, die Hauptrolle. Schließlich wird diskutiert, ob und inwieweit in dem geschilderten Umgang mit Texten im Vergleich zu Frühmittelalter und Moderne ein Spezifikum spätmittelalterlicher Schriftkultur gesehen werden kann (4).

Zunächst seien einige für das Verständnis der Quellen relevanten Stichworte zur Kölner Stadtgeschichte genannt. Wie in vielen anderen Städten auch, wurde die Rheinmetropole insbesondere in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts von Revolten erschüttert[1]. Nachdem man 1396 die Herrschaft der alten Geschlechter endgültig gestürzt hatte, war der neue Kölner Rat in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts um eine Stabilisierung der Situation bemüht[2]. Mit berechtigtem Misstrauen beäugte er insbesondere die Aktivitäten des bischöflichen Hochgerichts, dessen Schöffen sich weiter aus den alten, gerade entmachteten Familien rekrutierten[3]. Insgesamt lässt sich die Situation in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts wohl als ‘angespannte Ruhe’ beschreiben, eine Ruhe, die jederzeit in zwar nicht gewalttätige, aber hartnäckig betriebene Auseinandersetzungen um Rechte und Zuständigkeiten zwischen dem Rat und den Schöffen des Hochgerichts umschlagen konnte.

Es ist wohl kein Zufall, dass in dieser Phase des gesellschaftlichen Umbruchs zwei der bedeutendsten Texte der Kölner Stadtgeschichte entstanden: zum einen der Verbundbrief von 1396 und zum anderen die Statuten von 1437. Für das Gebiet nördlich der Alpen zählen die Kölner Statuten von 1437 zu den wichtigsten Texten dieser Gattung und dieser Zeit[4]. Da sie für die skizzierte Fragestellung von besonderem Interesse sind, werde ich näher auf sie eingehen.

Der etwa 32 Blatt umfassende Text versammelt zumeist ältere Regelungen, die in Protokoll‑ und Eidbüchern des frühen 15. und 14. Jahrhunderts verstreut zu finden sind. Zudem konnte man auf eine bereits 1407 angelegte Kompilation von Statuten zurückgreifen. Jedoch fand auch eine ganze Reihe von neuen Verordnungen und Beschlüssen ihren Eingang in die Statuten von 1437. Gleich zu Beginn führte man auf, welche Ehrungen der Rat bei Herrschereinritten dem König und dem Erzbischof zu Teil werden ließ; Informationen, die im Text von 1407 nicht zu finden sind[5]. Veränderungen und Neuerungen sind zudem insbesondere auf dem Gebiet der Rechtsprechung feststellbar[6].

Wie zu erwarten, ist der Inhalt der 1437er Statuten äußerst heterogen. Er reicht von Regelungen zum Erb‑ und Vormundschaftsrecht über Verordnungen zur Pfändung säumiger Schuldner und Maßnahmen gegen ‚Wucher’; Gebühren für Boten und Schreiber wurden ebenso festgelegt wie Regelungen zum Ablauf des Zivil‑ und Strafprozesses und zur Zuständigkeit von Gerichten. Teile der Statuten sollten zudem als Morgensprachen in regelmäßigen Abständen den Kölner zu Gehör gebracht werden[7].

5          Schluss                                                                            Top

Der Beitrag geht davon aus, dass die Art und Weise des Gebrauchs von Texten in einer konkreten Kommunikationssituation in Relation zum Status des Textes betrachtet werden muss. Zunächst einmal ist die Position eines bestimmten schriftlich niedergelegten Textes abhängig davon, welchen Status die Kultur einer Epoche Texten allgemein zuweist. Im Gegensatz zur Moderne, in der Schriftzeugnisse als ‚soziale Institutionen’ gelten, und wohl auch im Gegensatz zum Früh‑ und Hochmittelalter, in welchem ihre Einbettung in performativ-rituelle Handlungszusammenhänge dominierte, kennt das Spätmittelalter eine größere Varianz an unterschiedlichen Textstatūs und Gebrauchsformen. Nach den Umbrüchen des 12. Jahrhunderts scheint, soweit sich sehen lässt, nun in größerem Umfang die Möglichkeit bestanden zu haben, einen Text als eigenständige Referenzbasis in einen Diskurs einzuführen.

Allerdings setzte dies den autonomen Status der als Referenzbasis benutzten schriftlichen Aufzeichnung voraus, der jedoch im schriftkulturellen Umfeld des 13., 14. und 15. Jahrhunderts – anders als in der Moderne – nicht von vornherein gegeben war. Gleichwohl gab es die Möglichkeit, einem Text einen solchen Status zuzuweisen, ihn gewissermaßen zu autonomisieren. Häufig, wenn auch nicht ausschließlich, scheint dies im Rahmen ritueller Akte erfolgt zu sein, die u.a. deutlich hervortreten ließen, dass der Text nicht mehr bestimmten Personen oder Gruppen zuzurechnen war und dass eine Veränderung gar nicht oder wiederum nur in rituellen Kontexten erfolgen konnte. Erst damit hatte man in einer Gesellschaft, in der auch schriftliche Kommunikation nicht ohne weiteres von Personen ablösbar war, ein komplexes kommunikatives Element außerhalb dieser personalen Strukturen etabliert, das gerade aufgrund seiner Position zur Referenzbasis werden konnte.

Die Analyse der Auseinandersetzung zwischen dem Kölner Rat und Herman Scherffgijn hat aufgezeigt, welches Potential der Rekurs auf solche Texte in der konkreten Kommunikationssituation für die Kommunikation selbst entfalteten konnte. Anders als beim Verweis auf allgemeine Werte oder bei einer rein rituellen Verwendung von Schrift konnte man jetzt mit dem Paraphrasieren und Verlesen bestimmter Passagen Äußerungen des allgemein akzeptierten Dritten in die Kommunikation einführen. Dabei haftete der Kommunikation durchaus etwas Ambivalentes an, da eine eindeutige Zurechnung des Geäußerten kaum möglich war. Wenn Scherffgijn auf Veranlassung des Rates jene Passagen vorlas, die nicht seinen, sondern den Standpunkt der Obrigkeit wiedergaben, so konnte er dies ohne Beschädigung der eigenen Person wohl nur tun, weil der Text selbst nicht als Text des Rates galt.

Insgesamt gesehen dürfte für die spätmittelalterliche Gesellschaft der Umgang mit autonomen Texte eine Ausweitung der Kombinationsmöglichkeiten kommunikativen Agierens zur Folge gehabt haben. Denn die Bezugnahme auf solchermaßen situierte Texte machte es möglich, auch im Konflikt auf eine gemeinsamen Basis zu rekurrieren. Mochte auch der I n h a l t des Eingebrachten umstritten sein, so war doch die Referenz selbst, die Bezugnahme auf den Text, zwischen den Kontrahenten unstrittig. Noch im Konflikt wurde so ein Mindestmaß an Konsens erreicht, der Anschlussmöglichkeiten für die weitere Kommunikation bereit hielt.

 

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[1]     Grundlegend immer noch Wolfgang Herborn, Die politische Führungsschicht der Stadt Köln im Spätmittelalter (Rheinisches Archiv 100) Bonn 1977 und Klaus Militzer, Ursachen und Folgen der innerstädtischen Auseinandersetzungen in Köln in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts (Veröffentlichungen des Kölnischen Geschichtsvereins 36) Köln 1980. Mit neueren Perspektiven Gerd Schwerhoff, Die goldene Freiheit der Bürger. Zu den Bedeutungsebenen eines Grundwertes in der Stadtkölnischen Geschichte (13.-17. Jahrhundert), in: Stadtregiment und Bürgerfreiheit. Handlungsspielräume in deutschen und italienischen Städten des Späten Mittelalter und der Frühen Neuzeit, hg. von Klaus Schreiner - Ulrich Meier, (Bürgertum. Beiträge zur europäischen Gesellschaftsgeschichte 7) Göttingen 1994, S. 94-119, S. 94 ff. und Gerd Schwerhoff, Apud populum potestas? Ratsherrschaft und korporative Partizipation im spätmittelalterlichen Köln, in: ebd., S. 188-243, S. 188 ff.

[2]     Manfred Groten, Im glückseligen Regiment. Beobachtungen zum Verhältnis Obrigkeit - Bürger am Beispiel Kölns im 15. Jahrhundert, in: Historisches Jahrbuch 116, 1996, S. 303-320, S. 303 ff.

[3]     Neben der in Anm. 1 genannten Literatur vgl. Dieter Strauch, Das Hohe Weltliche Gericht zu Köln, in: Rheinische Justiz, Geschichte und Gegenwart. 175 Jahre Oberlandesgereicht Köln, hg. von Dieter Laum - Adolf Klein - Dieter Strauch, Köln 1994, S. 743-831, S. 799 ff.

[4]     Edition Walther Stein, Akten zur Geschichte der Verfassung und Verwaltung der Stadt Köln im 14. und 15. Jahrhundert Bd. 1, 2 Bde., (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 10) Bonn 1893, ND Düsseldorf 1993, Nr. 331, S. 631 ff. Die Monographie von Heppekausen liefert eine ausgezeichnete Analyse der Statuten aus vorwiegend rechtsgeschichtlicher Perspektive, Ulf Heppekausen, Die Kölner Statuten von 1437. Ursachen, Ausgestaltung, Wirkung (Rechtsgeschichtliche Schriften 12) Köln - Weimar - Wien 1999.

[5]     Stein, Akten 1 (wie Anm. 4), Nr. 331, Art. 1, S. 635 ff. bzw. Art. 2, S. 638 ff.

[6]     Heppekausen, Kölner Statuten (wie Anm. 4), S. 260.

[7]     Das Inhaltsverzeichnis von Heppekausen, ebd., S. IX ff., bietet zugleich eine inhaltliche Übersicht über die Statuten.